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 Copyright © 2005 Tanja Kern

 

 

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Auszug aus dem Tierschutzgesetz                   Foto: Unsere geliebte “Sally”

                       

Wichtigste Auszüge aus dem Tierschutzgesetz zusammengefasst (Gesamttext, siehe unten !) :

III. Halten von Tieren

Tiere sind so zu halten, daß sie ihre Bedürfnisse, insbesondere ihr Bewegungs- und Beschäftigungsbedürfnis, befriedigen
können; sie müssen artgemäß ernährt, angemessen gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.

In Übereinstimmung mit diesem erweiterten Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept bestimmt § 2 des
Tierschutzgesetzes, die zentrale Vorschrift für Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, folgendes:

„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare
Leiden oder Schäden zugefügt werden. "
Nach § 2 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist das BML ermächtigt,
„durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die
Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über
Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die
Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann der Bundesminister auch vorschreiben, daß
Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen sind. "
Die Grundsätze des § 2 des Tierschutzgesetzes muß jeder Tierhalter berücksichtigen. Soweit die Voraussetzungen des § 17
Nr. 2 Buchstabe b oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes vorliegen, kann ein Verstoß gegen diese Grundsätze
geahndet werden, ohne daß es des Erlasses besonderer Durchführungsverordnungen bedarf.

In § 3 des Tierschutzgesetzes hat der Gesetzgeber folgende Tatbestände, die bei der Haltung von Tieren von Bedeutung sind,
bereits ausdrücklich geregelt:

- Niemand darf einem Tier - außer in Notfällen - Leistungen abverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich
nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.
- Niemand darf ein Tier, das nur unter nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden weiterleben kann, veräußern oder
erwerben, es sei denn, um es unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
- Niemand darf ein ihm anvertrautes Haustier aussetzen oder zurücklassen, um sich seiner zu entledigen.
- Niemand darf ein von Menschen aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur aussetzen, das nicht auf die
zum Überleben erforderliche Nahrungsaufnahme und an das Klima angepaßt ist.
- Niemand darf ein Tier ausbilden, wenn damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.
- Niemand darf ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abrichten oder prüfen.
- Niemand darf ein Tier auf ein anderes hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern.
- Niemand darf ein Tier durch Anwendung von Zwang füttern, es sei denn aus gesundheitlichen Gründen.
- Niemand darf einem Tier Futter darreichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet.
- Niemand darf an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anwenden.

2.6 Pferde

Im Dezember 1994 wurden in der Bundesrepublik Deutschland rd. 599.000 Pferde gehalten.
Nur wenige davon dienen noch, wie zum Beispiel in der Forstwirtschaft, als Arbeitspferde. Der größte Teil der Pferde ist
für die Freizeitreiterei bestimmt.
Empfehlungen oder Richtlinien zur tierschutzgerechten Haltung von Pferden sind bisher weder auf Europarats- noch auf
EU-Ebene vorgesehen. Die generellen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes - insbesondere der §§ 2 und 3 - gelten
selbstverständlich auch für die Pferdehaltung.
Wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält, bedarf nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des
Tierschutzgesetzes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hierbei wird neben der Sachkunde und Zuverlässigkeit auch
geprüft, ob die der Tätigkeit dienenden Räume eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechende
Ernährung, Pflege und Unterbringung
der Tiere ermöglichen. Darüber hinaus unterliegen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes alle Nutztierhaltungen der
Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Vom Erlaß einer Verordnung für die tierschutzgerechte Haltung von Pferden, die Mindestanforderungen im Detail regelt,
wurde bisher abgesehen.
Auf der Grundlage der bereits 1991 von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN) und der Deutschen
Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V. (DVG) vorgelegten „Richtlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter
Tierschutzgesichtspunkten" wurden inzwischen von der Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Pferdehaltung die
„Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" vom 10. November 1995 erarbeitet. Diese
liegen inzwischen als Broschüre vor und können beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
bezogen werden.
Die Probleme bei der Erarbeitung dieser Leitlinien haben deutlich gemacht, daß die in Abhängigkeit von der jeweiligen
Nutzungsform sehr differenzierten Anforderungen an die Pferdehaltung derzeit schwerlich im Rahmen einer Verordnung
geregelt werden können. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Nutzungsformen und Beanspruchungen der Pferde muß
notwendigerweise mit einer Fülle von Vorgaben gearbeitet werden, die Sachverständige zum Teil unterschiedlich bewerten.

Ungeachtet dessen sind die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" nicht nur
Grundlage der Selbstkontrolle der Pferdehalter, sondern werden nach Absprache mit den Ländern auch von den für die
Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden, insbesondere bei der Erfüllung der in den §§ 11 und 16 des
Gesetzes genannten Aufgaben, als Orientierungshilfe für die Entscheidung von Einzelfällen anerkannt.
Wie Niedersachsen berichtet, haben die als Touristenattraktion angebotenen Kutschfahrten in der Lüneburger Heide und an
der Küste wiederholt zu Beschwerden über die Überforderung der Pferde, den Umgang der Kutscher mit den Tieren und den
technisch schlechten Zustand der Kutschen geführt. Daher hat das Land per Erlaß die jährliche Überprüfung der nach § 11
des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtigen Reit- und Fahrbetriebe geregelt und festgelegt, daß dabei auch die Kenntnisse
und Fähigkeiten der Kutscher sowie Bescheinigungen über die technische Überprüfung der Fahrzeuge zu kontrollieren sind.
Die Erfahrungen mit dieser Maßnahme zeigen im Ergebnis deutliche Verbesserungen für die Situation der betroffenen
Kutschpferde.
Aus der Sicht des Tierschutzes haben die Hufpflege und der Hufbeschlag für Pferde eine besondere Bedeutung. Sowohl die
nicht sachgerechte Durchführung als auch die Unterlassung der Hufpflege oder des Hufbeschlages können das Wohlbefinden
der Pferde erheblich beeinflussen und zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen.
Eine Arbeitsgruppe des Landes Baden-Württemberg hat sich mit den Vorschriften zur Ausbildung von
Hufbeschlagschmieden befaßt und festgestellt, daß auf der Grundlage der derzeitigen Ausbildungsverordnung für
Metallbauer die fachgerechte Ausbildung von Hufbeschlagschmieden gefährdet ist. Sie schlägt hierzu Änderungen vor, die
vor allem auf die Qualität des Hufbeschlages und den tierschutzgerechten Umgang mit Pferden beim Hufbeschlag abstellen.
Die Vorschläge wurden bereits umfassend öffentlich vorgestellt und zum Teil kontrovers diskutiert.
BML hat im September 1992 diese Vorschläge mit Sachverständigen sowie Vertretern der zuständigen Verbände erörtert,
um Impulse für Maßnahmen zu setzen, die sicherstellen, daß auch in Zukunft qualifizierte Hufbeschlagschmiede zur
Verfügung stehen.
Einigkeit besteht darin, daß der Hufbeschlag eine vielseitige und verantwortungsvolle Tätigkeit ist, die auch dazu dient, die
Pferde vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren. Nach der Hufbeschlagverordnung von 1965 konnten Gesellen im
Schmiedehandwerk mit zweijähriger Berufserfahrung im Hufbeschlag nach Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang die
Hufbeschlagsprüfung ablegen; ab 1974 wird eine nur einjährige entsprechende Berufserfahrung und die Teilnahme am
Lehrgang als Voraussetzung für die Prüfung verlangt. Da der Ausbildungsberuf Schmied nicht mehr besteht, werden derzeit
Metallbauer mit einjähriger Berufserfahrung im Hufbeschlag im Intensivkurs zum Hufbeschlagschmied qualifiziert. Diese
berufliche Vorbereitung wird für unzureichend gehalten.
Die bei der BML-Anhörung anwesenden Hufbeschlagschmiedemeister, die jeweils auch in der beruflichen Ausbildung tätig
sind, machten deutlich, daß sowohl die erforderliche praktische Unterweisung der Auszubildenden, die Gesellen- und
Meisterprüfung als auch die Anerkennung als Lehrschmiede derzeit mit großen Problemen behaftet sind. Es ist eine Regelung
erforderlich, die einen qualitativ guten Hufbeschlag gewährleistet.
Federführend in dieser Frage ist das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi). Dieses hat das Bundesinstitut für
Berufsbildung beauftragt, Lösungsalternativen zu erarbeiten.
Das Bundesinstituts für Berufsbildung hat hierzu eine Sachverständigengruppe gebildet, in der sowohl Hufbeschlagschmiede
als auch Tierärzte sowie die betroffenen Verbände einschließlich des Tierschutzes beteiligt sind. In der Zwischenzeit haben
auf Einladung des Bundesinstituts für Berufsbildung mehrere Sitzungen stattgefunden, in denen eine Reihe von Modellen mit
den Beteiligten erörtert wurde.
Eine der möglichen Lösungen könnte sein, innerhalb des Ausbildungsberufs Metallbauer eine weitere Fachrichtung
„Hufbeschlag" einzurichten. Außerdem wird angestrebt, eine klare Abgrenzung zwischen der Hufpflege und dem
Hufbeschlag zu erreichen. Auch wird darüber nachgedacht, die Fortbildung in Form der Hufbeschlagverordnung zu
überarbeiten und gegebenenfalls deren Zugangsvoraussetzungen zu erweitern.

 

Auszug aus dem Tierschutzgesetz Gesamttext:

1 Allgemeine Regelungen

Internationale Mindeststandards
Soweit Tiere aus wirtschaftlichen Gründen gehalten werden, geschieht dies überwiegend im Bereich der Landwirtschaft.
Diese ist infolgedessen weltweit Mitverursacher von Beeinträchtigungen des Tierschutzes. Dies betrifft die Landwirtschaft
in Deutschland, in der EU und in Drittländern. Eine vergleichende Gesamtbewertung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund
der Komplexität und fehlender Bewertungsmaßstäbe nicht möglich.
Beeinträchtigungen des Tierschutzes sind das Ergebnis variierender Agrar- und Tierschutzpolitiken in den einzelnen
Ländern. Sie sind abhängig von Standortbedingungen, Problemdruck, Wohlstandsniveau und anderen Faktoren. Sie reichen
von der Unterlassung von Schutzmaßnahmen bis zu einem hohen Schutzniveau.
Ebenso wie Auswirkungen höherer Umweltauflagen werden für die EU-Landwirtschaft mögliche handelsumlenkende
Auswirkungen höherer Tierschutzauflagen gegenüber Drittländern durch den bestehenden Außenschutz weitgehend
verhindert.
Es bestehen zahlreiche internationale Vereinbarungen über Mindeststandards mit unterschiedlicher Verbindlichkeit.
Während dabei in einigen anderen Rechtsbereichen (zum Beispiel Pflanzenschutz) relativ umfassende Regelungen bestehen,
liegen im Bereich Tierschutz, soweit er nicht vom Geltungsbereich der Europarats-Übereinkommen erfaßt wird, keine
internationalen Vereinbarungen vor. Die bestehenden internationalen Vereinbarungen enthalten keine Regelungen über
handelsbeschränkende Maßnahmen zur Einhaltung der Standards.
Grundsätzlich muß jedes Land die Möglichkeit haben, sein nationales Tierschutzniveau selbst zu bestimmen. Dort, wo
jedoch wirtschaftliches Handeln in starkem Maße länderübergreifende oder globale Rückwirkungen hat oder wo
unterschiedliche Tierschutzmindeststandards zu Wettbewerbsverzerrungen führen, ist die Einflußnahme auf andere Länder
im Rahmen internationaler Vereinbarungen gerechtfertigt und geboten.
Aus Gründen des Tierschutzes, der Sicherung einer hohen Lebensmittelqualität, der Verbraucherakzeptanz und zur
Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen sollten Mindestanforderungen an die Haltung, den Transport und die
Schlachtung landwirtschaftlicher Nutztiere gestellt werden. Die Anforderungen der entsprechenden
Europaratsübereinkommen samt konkreterer Empfehlungen sind auch für den über Europa hinausgehenden Bereich als
Mindeststandard anzustreben.
Zur Umsetzung der angestrebten Standards sollten grundsätzlich rechtlich bindende Abkommen angestrebt werden. Wo dies
nicht möglich ist, sind rechtlich nicht bindende Verhaltenskodizes anzustreben.
Die Europäischen Übereinkommen sollten als Grundlage für internationale Tierschutzstandards herangezogen werden.
Bereits jetzt können die EG-Vorschriften zu tierschutzbegründeten Beschränkungen des internationalen Handels führen. Die
EG-Richtlinien, mit denen die Haltung von Schweinen und Kälbern, der Transport von Tieren sowie der Schutz von Tieren
zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung geregelt werden, sehen nämlich vor, daß die entsprechenden Anforderungen auch
in Drittländern zu beachten sind, falls die Tiere oder das Fleisch in die Europäische Union verbracht werden sollen. Damit
ist für in die oder durch die Gemeinschaft exportierende Drittländer ein erheblicher Druck zur Anpassung ihrer
Tierschutzstandards an EG-Recht gegeben.
Um die Einhaltung von Abkommensbestimmungen sicherzustellen, werden internationale Kontrollen erforderlich, wie sie
auch bereits bisher Anwendung finden.
Einseitig erlassene Importzölle zum Schutz der heimischen Erzeugung gegenüber einer Erzeugung in Drittländern, die
Tierschutzstandards nicht einhält, sind abzulehnen, unter anderem weil sich daraus resultierende Kostenunterschiede wegen
der Vielzahl der Produktionsfaktoren kaum wettbewerbsneutral ermitteln und nachprüfen lassen.
Insgesamt können internationale Tierschutzstandards
? aufgrund ihrer schwierigen und langwierigen Erarbeitung und Abstimmung,
? aufgrund ihres zwangsläufig allgemeinen Charakters und
? der schwierigen Sicherstellung der Einhaltung
nur zu einem sehr begrenzten Abbau von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Landwirtschaft beitragen.
Um zugleich Beeinträchtigungen des Wohles der Nutztiere abzubauen und aus dem hohen deutschen Tierschutzniveau
resultierende Wettbewerbsnachteile der deutschen Landwirtschaft möglichst zu neutralisieren, ist es notwendig,
? innerhalb der EU und auf internationaler Ebene die Harmonisierung von Standards auf hohem Niveau voranzutreiben,
? unsere Landwirte in die Lage zu versetzen, erhöhten Anforderungen im Tierschutz zu entsprechen, ohne an
Wettbewerbsfähigkeit auf dem EU-Markt und auf dem Weltmarkt zu verlieren,
? höhere Erzeugerpreise für Inlandsprodukte über Produktdifferenzierung, flankiert durch Kennzeichnungsregelungen und
Verbraucheraufklärung zu sichern.
1.1 Europarat
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen zielt auf
eine europaweite Harmonisierung der Tierschutzbestimmungen hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren,
die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder
gehalten werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen bereits 1978 ratifiziert (Gesetz vom 25.
Januar 1978 - BGBl. 1978 II S. 113 -). Vertragsparteien sind alle EU-Mitgliedstaaten sowie Bosnien-Herzegowina,
Kroatien, Makedonien, Malta, Norwegen, Island, die Schweiz, Slowenien, Zypern und die EG.
Da die Bestimmungen dieses völkerrechtlichen Vertrages relativ allgemein gehalten sind, ist im Rahmen des
Übereinkommens ein Ständiger Ausschuß eingerichtet worden, dem die Ausarbeitung und Annahme von detaillierten
Empfehlungen an die Vertragsparteien obliegt. Mitglieder dieses Ausschusses sind Beauftragte der jeweiligen
Vertragsparteien (Regierungsvertreter). Die einschlägigen internationalen Tierschutz-, Tierärzte- und Tierhalterverbände
nehmen als Beobachter an den Beratungen teil. Empfehlungen sind bislang für die Haltung von Haushühnern (Legehennen
und Masthühner), Schweinen, Rindern, Pelztieren, Schafen und Ziegen verabschiedet worden. An Empfehlungen für die
Haltung weiterer Mastgeflügelarten wird derzeit gearbeitet.
Für die Annahme dieser Empfehlungen ist Einstimmigkeit im Ständigen Ausschuß erforderlich.
Die Empfehlungen müssen von den Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsetzung oder Verwaltungspraxis -
hierzu gehören auch Beratungsempfehlungen - umgesetzt werden.
Da die Europäische Gemeinschaft selbst Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, ist auch sie zu entsprechender
Umsetzung verpflichtet. Dies bedeutet, daß die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses in der Regel die fachliche
Grundlage für die jeweiligen Kommissionsvorschläge darstellen.
Im Februar 1992 wurde ein Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in
landwirtschaftlichen Tierhaltungen zur Zeichnung aufgelegt. Es wurde inzwischen durch acht Vertragsparteien, darunter
Deutschland, ratifiziert und von weiteren fünf Vertragsparteien gezeichnet. Von der EG wurde es genehmigt, die
Genehmigungsurkunde wird aber erst hinterlegt, wenn alle EU-Mitgliedstaaten dem Änderungsprotokoll beigetreten sind.
Dies tritt in Kraft, nachdem alle Vertragsparteien des Übereinkommens auch Vertragspartei dieser Zusatzvereinbarungen
geworden sind.
Mit dem Änderungsprotokoll wurde das Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen an die
Weiterentwicklung der Tierhaltung angepaßt. Sein Anwendungsbereich wurde im Hinblick auf bestimmte Entwicklungen in
den Tierhaltungsmethoden, insbesondere im Bereich der Biotechnologie, sowie auf das Töten von Tieren im
landwirtschaftlichen Betrieb erweitert.
Insbesondere wurde klargestellt, daß auch gentechnisch hergestellte Produkte oder gentechnisch veränderte Tiere nur dann in
der Landwirtschaft eingesetzt werden dürfen, wenn feststeht, daß dies im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der
Tiere unbedenklich ist.
Darüber hinaus wurde der Geltungsbereich des Übereinkommens auch auf das Töten von Tieren erstreckt, falls dieses nicht
im Schlachthof - hierfür gilt das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren -, sondern auf dem
landwirtschaftlichen Betrieb stattfindet.
Das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen trägt zur weiteren Harmonisierung des unterschiedlichen Tierschutzrechtes in
den Mitgliedstaaten des Europarates bei. Die materiellen Anforderungen der vorliegenden völkerrechtlichen Vereinbarung
sind bereits Bestandteil der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland.
1.2 Europäische Union
Insbesondere das Europäische Parlament, aber auch einzelne Mitgliedstaaten, nicht zuletzt die Bundesrepublik Deutschland,
setzen sich bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere mit Nachdruck für EU-weite Tierschutzmindestanforderungen ein.
Im November 1991 hat der Ministerrat je eine Richtlinie über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern und
Schweinen verabschiedet (Richtlinien 91/629/EWG und 91/630/EWG, ABl. EG Nr. L 340 S. 28 und 33).
Zur Richtlinie 88/166/EWG des Rates zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in
Käfigbatteriehaltung (ABl. EG Nr. L 74 S. 83) ist die Europäische Kommission verpflichtet, vor dem 1. Januar 1993 dem
Ministerrat einen Bericht sowie geeignete Änderungsvorschläge vorzulegen. Leider ist sie dieser Verpflichtung trotz
intensiven Drängens bisher nicht nachgekommen. Zu Beginn des Jahres 1997 ist jedoch mit einer entsprechenden Vorlage zu
rechnen.
Im Juni 1992 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere vorgelegt. Hiermit sollen die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen einschließlich des inzwischen von mehreren EU-Mitgliedstaaten, darunter
Deutschland, bereits ratifizierten Änderungsprotokolls in Gemeinschaftsrecht übernommen werden.
Der Richtlinienentwurf sah vor, daß die auf das Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Tierhaltungen gestützten Empfehlungen des Ständigen Ausschusses von der Europäischen Kommission umgesetzt werden.
Dabei sollten die Mitgliedstaaten lediglich beratend mitwirken (Beratungsausschuß).
In Übereinstimmung mit dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag bestehen aus der Sicht der Bundesregierung keine
Bedenken dagegen, daß die Gemeinschaft das Übereinkommen einschließlich des Änderungsprotokolls übernimmt. Es
erschien bisher allerdings nicht zweckmäßig, der Europäischen Kommission umfassend und pauschal alle Befugnisse zur
Umsetzung auch der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses beim Europarat zu übertragen. Vielmehr wurde bisher die
Haltung vertreten, daß die Empfehlungen wie in der Vergangenheit durch entsprechende Ratsrichtlinien und lediglich die
weniger wichtigen Teile der Empfehlungen durch Rechtsetzungsakte der Kommission geregelt werden sollten.
Aufgrund der Subsidiaritätsdiskussion, die in diesem Bereich insbesondere von Frankreich geführt wurde, war die Beratung
dieses Richtlinienvorschlags längere Zeit blockiert. In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament vom 22. Juli 1993 (KOM (93) 384 endg.) legt die Kommission dar, daß sie im Bereich des Tierschutzes
weiterhin rechtsetzend tätig werden will.
Im Bereich des Schutzes von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen schlägt sie als Maßnahmen für die Zukunft unter
anderem vor,
? die Beratungen im Rat über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Schutz von Tieren in
landwirtschaftlichen Tierhaltungen mit Blick auf eine zeitige Annahme wieder aufzunehmen,
? nach Annahme des genannten Rechtstextes Rechtsetzungsakte auf Kommissionsebene zu treffen, um die Empfehlungen des
Ständigen Ausschusses in bezug auf Tiere, die nicht bereits unter die entsprechenden EG-Richtlinien fallen, umzusetzen
Um den Tierschutz zu verbessern und dennoch die Wettbewerbsverhältnisse nicht zu Lasten der landwirtschaftlichen
Tierhalter zu verschlechtern, hat die Bundesregierung großes Interesse an einer EU-weiten Konkretisierung und
rechtsverbindlichen Umsetzung der Europaratsempfehlungen. Besonders aktuell ist dieser Bedarf im Bereich der
Mastgeflügelhaltung.
Da eine wirkungsvolle und EU-weit möglichst einheitliche Umsetzung der Europaratsempfehlungen dringend geboten ist,
muß abgewogen werden, ob an der bisherigen Forderung nach detaillierten, die Anforderungen an den Tierschutz
konkretisierenden Ratsrichtlinien für die Rinder-, Pelztier-, Schaf-, Ziegen- und Mastgeflügelhaltung festzuhalten ist - was
die Rechtsetzung in diesem Bereich möglicherweise sehr erschwert - oder ob sich die Bundesregierung im Interesse
EU-weit verbindlicher Rechtsvorschriften einem Kompromiß anschließen kann, der für die Umsetzung der
Europaratsempfehlungen eine sehr allgemein gehaltene, auf das Übereinkommen bezugnehmende Ratsrichtlinie mit
Durchführungsermächtigung der Kommission im Contre-filet-Verfahren, also mit stärkstmöglicher Rechtsposition des Rates,
beinhaltet.
Im Interesse einer schnellen und verbindlichen Umsetzung der Europaratsempfehlungen sollte versucht werden, eine
Regelung zu treffen, die der Kommission im Rahmen eines Regelungsausschusses mit „contre filet" die entsprechenden
Umsetzungsbefugnisse zugesteht.
Leider sind die Beratungen seit längerer Zeit unterbrochen. Seit dem Ende der deutschen Ratspräsidentschaft (1994) wurde
dieser Richtlinienvorschlag nicht mehr aufgegriffen.
1.3 Bundesrepublik Deutschland
Haltungssysteme gelten dann als tiergerecht, wenn das Tier erhält, was es zum Gelingen von Selbstaufbau und
Selbsterhaltung benötigt, und ihm die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit adäquaten
Verhaltens gelingt. Ein entsprechendes ethologisches Konzept für die naturwissenschaftliche Beurteilung der in § 2 des
Tierschutzgesetzes definierten Haltungsanforderungen wurde von der Untergruppe „wissenschaftliche Grundlagen" der
Fachgruppe „Verhaltensforschung" der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V. entwickelt (Bammert, J. et al.
(1993): Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung - Ein ethologisches Konzept und seine Anwendung für Tierschutzfragen.
Tierärztliche Umschau 48, 269 bis 280).
In Ergänzung zu diesem Bedarfsdeckungs- und Schadensverminderungskonzept wurden in jüngster Zeit wissenschaftliche
Grundlagen zur Erfaßbarkeit von Befindlichkeiten bei Tieren erarbeitet, auf deren Grundlage intersubjektiv nachvollziehbare
Aussagen zu Wohlbefinden oder Leiden bei Tieren möglich sein sollen. Dabei wird davon ausgegangen, daß Emotionalität
zu den Grundeigenschaften von Tieren gehört. Die emotionale Wertung der Umwelt und der eigenen Bewältigungsfähigkeit
leisten einen Beitrag zur erfolgreichen Nutzung der Umwelt zur Bedarfsdeckung oder zum Vermeiden von Schäden. Die
dabei entstehenden Befindlichkeiten wie Freude, Trauer oder Angst sind zwar nicht direkt zugänglich und nur subjektiv
erfahrbar, sie treten aber in Verbindung mit bestimmtem Verhalten und physiologischen Vorgängen auf. Von diesen kann bei
guter Kenntnis der Biologie des einzelnen Tieres oder der jeweiligen Tierart unter Beachtung der jeweiligen Situation mit
nur geringer Irrtumswahrscheinlichkeit auf die Befindlichkeit beim Tier geschlossen werden, solange lediglich mit den
psychischen Dimensionen „angenehm - unangenehm" und „sicher - unsicher" gearbeitet wird (Fachgruppe
Verhaltensforschung der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V., Befindlichkeiten von Tieren - ein Ansatz zu
ihrer wissenschaftlichen Beurteilung, Tierärztliche Umschau 52, 15 bis 22 (1997)).
In Übereinstimmung mit diesem erweiterten Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept bestimmt § 2 des

Tierschutzgesetzes, die zentrale Vorschrift für Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, folgendes:
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare
Leiden oder Schäden zugefügt werden. "
Nach § 2 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist das BML ermächtigt,
„durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die
Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über
Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die
Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann der Bundesminister auch vorschreiben, daß
Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen sind. "
Die Grundsätze des § 2 des Tierschutzgesetzes muß jeder Tierhalter berücksichtigen. Soweit die Voraussetzungen des § 17
Nr. 2 Buchstabe b oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes vorliegen, kann ein Verstoß gegen diese Grundsätze
geahndet werden, ohne daß es des Erlasses besonderer Durchführungsverordnungen bedarf.
Es ist jedoch in einzelnen Bereichen notwendig, bestimmte Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für den Schutz der
Tiere unverzichtbar ist, sowie Anforderungen, die für das Wohlbefinden bestimmter Nutztierkategorien wesentlich sind,
näher zu regeln. Dem wurde bereits in einigen Bereichen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung (Legehennen, Schweine,
Kälber) Rechnung getragen.
In Ergänzung hierzu hat der Bundesrat in seiner Entschließung vom 24. November 1995 (Drucksache 573/95 - Beschluß -)
den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebeten, auf der Basis des § 13 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes
eine Verordnung zum Halten von Straußenvögeln zu erlassen.
BML hat mittlerweile den Entwurf einer Rechtsverordnung zum Schutz von Tieren bestimmter wildlebender Arten
erarbeitet, der neben Straußenvögeln auch andere wildlebende Tiere umfaßt. Dieser Entwurf wird nunmehr mit den Ländern
und den betroffenen Verbänden beraten.
Der Entwurf sieht keine materiellen, das heißt die Haltung von Tieren als solche betreffende Regelungen vor, sondern stellt
im Interesse eines effektiveren Vollzugs des materiellen Rechts das Halten von Tieren bestimmter wildlebender Arten unter
Genehmigungsvorbehalt.
Das vorgesehene Genehmigungsverfahren entspricht systematisch gesehen dem Erlaubnisverfahren des § 11 des
Tierschutzgesetzes. Diesem Genehmigungsverfahren sollen nach dem Konzept der Verordnung Tiere bestimmter
wildlebender Arten unterfallen, soweit das Halten dieser Tiere besondere Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten des
Halters oder die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen stellt.
Bei der landwirtschaftlichen Investitionsförderung, die in erster Linie der Verbesserung der Leistungs- und
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dient, ist die Einbeziehung von Tierschutzanforderungen möglich. Da § 2 Abs. 1 Satz
2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 1993 (BGBl. I S.
1865), auch die Berücksichtigung von Tierschutzbelangen vorsieht, sind auch Investitionskosten zur Verbesserung des
Tierschutzes im Zusammenhang mit Agrarstrukturinvestitionen grundsätzlich förderungsfähig. Auch die einschlägigen
Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 ermöglichen Beihilfen für Investitionen zur
Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und die Einhaltung von Tierschutzvorschriften.
Mit der Änderung der Effizienzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2834/94 vom 21. November 1994, ABl. EG Nr. L 302 S.
1 vom 25. November 1994) wurde die Begünstigung von Investitionen im Tierschutz und bei der Hygiene der Tierhaltung
erweitert. So finanziert die EG nun auch Tierschutzinvestitionen bei der Geflügelhaltung mit, sofern diese nicht zu einer
Ausweitung der Produktionskapazitäten führen. Diese Fördermöglichkeit wurde ebenfalls in den Rahmenplan der o. g.
Gemeinschaftsaufgabe aufgenommen.

In § 3 des Tierschutzgesetzes hat der Gesetzgeber folgende Tatbestände, die bei der Haltung von Tieren von Bedeutung sind,
bereits ausdrücklich geregelt:

? Niemand darf einem Tier - außer in Notfällen - Leistungen abverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich
nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.
? Niemand darf ein Tier, das nur unter nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden weiterleben kann, veräußern oder
erwerben, es sei denn, um es unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
? Niemand darf ein ihm anvertrautes Haustier aussetzen oder zurücklassen, um sich seiner zu entledigen.
? Niemand darf ein von Menschen aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur aussetzen, das nicht auf die
zum Überleben erforderliche Nahrungsaufnahme und an das Klima angepaßt ist.
? Niemand darf ein Tier ausbilden, wenn damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.
? Niemand darf ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abrichten oder prüfen.
? Niemand darf ein Tier auf ein anderes hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern.
? Niemand darf ein Tier durch Anwendung von Zwang füttern, es sei denn aus gesundheitlichen Gründen.
? Niemand darf einem Tier Futter darreichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet.
? Niemand darf an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anwenden.

Nach § 5 des Tierschutzgesetzes darf an einem Wirbeltier in der Regel ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht ohne
Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung eines warmblütigen Tieres ist von einem Tierarzt vorzunehmen.
Im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung ist von unmittelbarer praktischer Bedeutung, daß das
Tierschutzgesetz die Verwendung elastischer Ringe für das Enthornen von Rindern sowie beim Amputieren und Kastrieren
verbietet. Elastische Ringe sind nur noch für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern zulässig. Für
das betäubungslose Enthornen von Rindern wurde 1986 das Höchstalter von vier Monaten auf sechs Wochen herabgesetzt.
Die Altersgrenze für das betäubungslose Kastrieren männlicher Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und Kaninchen ist - sofern
kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt - nach dem Tierschutzgesetz einheitlich
auf zwei Monate festgesetzt. Ferner ist im Gesetz eine Reihe weiterer Eingriffe aufgeführt, bei denen keine Betäubung
vorgeschrieben ist.
Aufgrund der Richtlinie 91/630/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG. Nr. L
340 S. 33) muß die Altersgrenze für das betäubungslose Kastrieren männlicher Schweine auf vier Wochen herabgesetzt
werden. Da 1994 die Novellierung des Tierschutzgesetzes gescheitert ist, konnte die notwendige Anpassung an die
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts bisher noch nicht vollzogen werden.
Von besonderer Bedeutung für die Rinderhaltung - hier im Hinblick auf die Schwanzspitzenentzündung oder
Schwanzspitzennekrose der Mastbullen - ist die Einschränkung der Ausnahme vom Amputationsverbot. Ein Eingriff ist nach
geltendem Recht nur zulässig, wenn er nach tierärztlicher Indikation geboten oder im Hinblick auf den Nutzungszweck des
Tieres unerläßlich ist. Das bedeutet zum Beispiel, daß Kälber nicht durch die Vornahme einer Schwanzamputation einem
vielleicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßigen Haltungssystem angepaßt werden dürfen, sondern daß mit
Vorrang die Haltungsbedingungen verbessert werden müssen.
Im Rahmen der Novellierung des Tierschutzgesetzes sollen die Erfahrungen berücksichtigt werden, die bisher mit dieser
Regelung gemacht wurden. Außerdem sollen einige weitere Eingriffsregelungen geändert und restriktiver gefaßt werden.
Insbesondere zur Schweinehaltung, aber auch zur Rinder- und Kälberhaltung, zur Pferdehaltung und zum Pferdesport sowie
im Bereich Geflügelhaltung werden an der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) Entwicklungsarbeiten
durchgeführt. Diese Arbeiten werden zumeist im Rahmen der institutsübergreifenden Forschungsvorhaben „Tiergerechte
Nutztierhaltung" koordiniert.
1.4 Erfahrungen der Länder
Die Berichte der Länder zeigen, daß durch den 1986 in das Tierschutzgesetz eingefügten § 16 a („Befugniskatalog") das
Verwaltungsverfahren zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße im Bereich der
Tierhaltung erheblich erleichtert wurde. Von den
Amtstierärzten werden die in § 16 a enthaltenen Möglichkeiten im Sinne eines wirkungsvollen und vorbeugenden
Tierschutzes positiv bewertet. Bund und Länder sind jedoch der Auffassung, daß die behördlichen Befugnisse erweitert
werden sollten.
Beim Vollzug der tierschutzrechtlichen Bestimmungen gibt es immer wieder Probleme:
In der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung sind gelegentlich Vernachlässigungen der Tiere wie
? mangelnde Klauen- oder Hufpflege,
? mangelnde Hygiene,
? mangelnde Beaufsichtigung von Tieren auf der Weide,
? Parasitenbefall und
? Verschleppung therapeutischer Maßnahmen
zu beobachten.
Auch halten immer mehr Berufsfremde mit zunächst geringer Sachkunde landwirtschaftliche Nutztiere wie
? Schafe zum Beispiel zur Landschaftspflege,
? Ziegen zur ökologischen Lebensmittelgewinnung,
? Pferde in falsch verstandenen sogenannten Robusthaltungen.
Die Amtstierärzte haben es häufig mit schwierig zu bewertenden Grenzfällen zu tun, für deren Bewertung es teilweise noch
immer an Literatur, Gutachten und ähnlichem fehlt.
Ein weiteres Problem der Überwachung von Tierhaltungen liegt darin, daß gegen Anordnungen der zuständigen Behörde in
zunehmendem Maße alle Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Wenn die sachverständigen Amtstierärzte vor Gericht nicht mit
wissenschaftlichen Untersuchungsergebnissen - die für eine Vielzahl von Fragen gar nicht existieren - argumentieren können,
wird vielfach zugunsten des Tierhalters entschieden.
Andererseits ist zu unterstreichen, daß trotz ökonomischer Zwänge, denen die Tierhalter ausgesetzt sind, im Rahmen der
eigenverantwortlichen Selbstkontrolle sowie der behördlichen Überwachung gewährleistet sein muß, daß auch bei
modernen Haltungssystemen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes beachtet werden.
In den neuen Bundesländern sind die Änderungen der Haltungseinrichtungen zur Anpassung an die Legehennen-, Kälber- und
Schweinehaltungsverordnung weitgehend abgeschlossen. Damit sind die Voraussetzungen für artgemäße und
verhaltensgerechte Haltungsbedingungen gegeben.
Nicht zuletzt aufgrund der Diskussionen in der tierschutzinteressierten Öffentlichkeit über sogenannte
„Intensivhaltungssysteme" hat das Land Thüringen zweimal landesweite Überprüfungen solcher Haltungssysteme für Kälber,
Schweine und Legehennen durchgeführt. Ziel der Maßnahme war die Feststellung, inwieweit in den entsprechenden
Betrieben die jeweiligen Tierschutzverordnungen eingehalten werden und welche Maßnahmen zur Beseitigung eventueller
Mängel eingeleitet werden müssen. Die Erhebung wurde auf der Grundlage von Checklisten sehr detailliert durchgeführt und
computergestützt ausgewertet. In die Kontrolle wurden ca. 500 Kälberställe mit über 42.000 Plätzen, ca. 1.200
Schweineställe mit fast 390.000 Plätzen sowie 61 Legehennenhaltungen mit über 2 Millionen Tierplätzen einbezogen. Die
zweite Kontrolle erfaßte über 90 % der Stallplätze für Kälber und Schweine. Die Kontrollmaßnahmen zeigten, daß die
Tierhalter - insbesondere hinsichtlich des Platzangebotes für Kälber und Schweine - mit Erfolg große Anstrengungen zur
Anpassung der Haltungsbedingungen an die gesetzlichen Vorgaben unternommen haben. Zur Lösung der noch bestehenden
Probleme erteilten die Veterinärbehörden die notwendigen Auflagen.
In Baden-Württemberg werden zur weiteren Verbesserung des schon jetzt erreichten hohen Standards durch die
Landesregierung seit Mai 1994 modellhaft Baumaßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben gefördert, die über den
derzeitigen Standard artgemäßer Tierhaltung hinausgehen und positive Impulse für die landwirtschaftliche Praxis vor Ort
erwarten lassen. Dabei sind von den Betrieben Kriterien zu erfüllen, die der Landesbeirat für Tierschutz von
Baden-Württemberg erarbeitet hat. Zur Unterstützung der für die tierschutzrechtliche Überwachung zuständigen Staatlichen
Veterinärämter wurden seit 1991 sechs zusätzliche Stellen für beamtete Tierärztinnen und Tierärzte geschaffen, die
überörtlich Tierschutzaufgaben bearbeiten. Schwerpunkte sind die Aufsicht nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes und die
Mitwirkung als Sachverständige bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes. Neben dieser allgemeinen
Aufgabe im Bereich des Tierschutzes haben sich die genannten Tierärztinnen und Tierärzte zusätzlich in weiteren
Teilbereichen des Tierschutzes spezialisiert, wie zum Beispiel auf Fragen im Zusammenhang mit Tierversuchen und der
Versuchstierhaltung, auf Heimtiere und Exoten, landwirtschaftliche Nutztiere, Schlachtung und Tötung von Tieren. Weitere
Spezialisierungen für den Bereich Zoo- und Zirkustiere sind beabsichtigt.
Diese überregional im Tierschutz tätigen beamteten Tierärztinnen und Tierärzte können im Einvernehmen mit den
Regierungspräsidenten bei Bedarf von den Staatlichen Veterinärämtern angefordert werden.
In Niedersachsen ist bei einer Bezirksregierung ein sogenannter Tierschutzdienst eingerichtet worden, dessen Aufgabe darin
besteht, die kommunalen Veterinärbehörden bei der Durchsetzung der gesetzlichen Tierschutzanforderungen zu unterstützen.
Dafür sollen vor Gericht verwertbare Gutachten sowie eine Literaturbank erstellt, aber auch Haltungsempfehlungen für
bisher nicht von Rechtsvorschriften oder Gutachten erfaßte Tierarten erarbeitet werden.
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten, so insbesondere durch Koordinierung und regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit den
Ländern, setzt sich die Bundesregierung dafür ein, daß die tierschutzrechtlichen Vorschriften in vollem Umfang durchgesetzt
und Vollzugsdefizite vermieden werden.
In den folgenden Kapiteln wird über weitere Erfahrungen der Länder berichtet.
2 Besondere Regelungen
2.1 Tierhaltung im ökologischen Landbau
Für die Tierhaltung im ökologischen Landbau sollen in Zukunft EU-weit verbindliche Mindestanforderungen gelten, die
eingehalten werden müssen, wenn tierische Agrarerzeugnisse sowie für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse, die
Bestandteile tierischen Ursprungs enthalten, als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden sollen.
Bisher fehlen allerdings noch die Grundsätze und spezifischen Kontrollmaßnahmen für diesen Bereich in der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), der sogenannten „EG-Öko-Verordnung".
Die Europäische Kommission hat nunmehr am 26. Juli 1996 einen Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur
Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der EG-Öko-Verordnung vorgelegt. Die vorgesehenen
Regelungen beziehen sich besonders auf Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel und Bienen. Sie beinhalten
Grundregeln des ökologischen Landbaus in den Bereichen flächengebundene Tierhaltung, Gewährleistung des Tierschutzes
(zum Beispiel Verbot systematischer Eingriffe an Tieren und Vermeidung von Streß bei Transport und Schlachtung) und
besondere Regeln der Haltung, Fütterung und tierärztlichen Pflege. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung soll in
ökologisch wirtschaftenden Betrieben europaweit ein einheitliches Niveau der tiergerechten Haltung umgesetzt werden.
Bis zur endgültigen Annahme dieses Vorschlages sind bei der Erzeugung von Zutaten tierischen Ursprungs, die in Produkten
mit überwiegend pflanzlichen Zutaten Verwendung finden, bei Fehlen einzelstaatlicher Vorschriften die Tiere nach den
international anerkannten Methoden ökologischer Erzeugung (zum Beispiel IFOAM-Richtlinien) zu halten, wenn diese
Produkte als aus dem ökologischen Landbau stammend gekennzeichnet werden sollen.
Die verschiedenen Verbandsrichtlinien schreiben zum Teil Haltungsanforderungen im ökologischen Landbau fest, die über
die tierschutzrechtlichen Mindestnormen hinausgehen. Eine gewissenhaft praktizierte ökologische Tierhaltung kann insofern
Impulse für eine Weiterentwicklung des Tierschutzes geben. Da ein Teil der Verbraucher bereit ist, tierfreundlichere
Haltungsbedingungen über
den Kaufpreis der Erzeugnisse zu honorieren, bietet sich darüber hinaus für manche Landwirte die Möglichkeit,
Marktnischen zu nutzen und einer besonderen Nachfrage durch ein besonderes Angebot Rechnung zu tragen.
Hiervon gehen auch für die konventionelle Landwirtschaft wichtige Impulse aus.
2.2 Legehennen
Im Dezember 1994 wurden in Deutschland 43,8 Millionen Legehennen gehalten; über 90 % hiervon in Käfighaltung und in
Betrieben mit mehr als 3.000 Tieren. Diese Haltungsform hat sich wegen ihrer wirtschaftlichen und hygienischen Vorteile
weltweit durchgesetzt; aus verhaltenswissenschaftlicher und tierschutzrechtlicher Sicht wird sie allerdings erheblich
kritisiert.
Ein einseitiges nationales Verbot der derzeit praktizierten Käfighaltung würde aber aufgrund des starken Wettbewerbs im
Eiersektor innerhalb der EU die deutsche Geflügelwirtschaft in ihrer Existenz gefährden und darüber hinaus lediglich das
Tierschutzproblem in Mitgliedstaaten mit weniger restriktiven Vorschriften verlagern.
Die Bundesregierung hatte sich aus diesem Grund bereits Ende der siebziger Jahre für eine EG-weite Regelung zum Schutz
der Legehennen eingesetzt.
Die Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von
Legehennen in Käfigbatteriehaltung (ABl. EG Nr. L 95 S. 45), die wegen eines Formfehlers zunächst aufgehoben, dann aber
in ihrem verfügenden Teil unverändert als Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 (ABl. EG Nr. L 74 S. 83)
erneut erlassen wurde, stellt einen zwar kleinen, aber nicht zu unterschätzenden ersten Schritt der Europäischen
Gemeinschaft zur Verbesserung des Tierschutzes für Legehennen dar. Die Richtlinie legt unter anderem eine
Mindestbodenfläche von 450 cm2 je Legehenne fest. Nach einer Übergangszeit für bestehende Anlagen gilt dies seit 1.
Januar 1995 für alle Käfige in der EU.
1986 wurde von dem aufgrund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Tierhaltungen beim Europarat gebildeten Ständigen Ausschuß eine Empfehlung für das Halten von Legehennen angenommen.
Während es im Bereich der Käfighaltung von Legehennen nicht möglich war, über die gleichzeitig erarbeiteten
EG-Mindestanforderungen hinauszugehen, konnten neue Bestimmungen für die Boden- und für die Auslaufhaltung von
Legehennen in die Empfehlung aufgenommen werden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Verpflichtung zur Umsetzung sowohl der Empfehlung als auch der EG-Richtlinie
mit Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, mit der Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung
(Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2622) sowie durch zusätzliche Beratungsempfehlungen
erfüllt (aid-Informationen, Arbeitsunterlagen für Berufsbildung und Beratung Nr. 3 vom 5. Februar 1988).
Die auf das Tierschutzgesetz gestützte Hennenhaltungsverordnung geht aus Tierschutzgründen über die
Mindestanforderungen der EG-Richtlinie hinaus. Sie enthält größere Käfigmindestflächen für Hennen mit einem
Durchschnittsgewicht von mehr als 2 kg (550 cm2) und ist auch für bestehende Anlagen schon am 1. Januar 1993 in Kraft
getreten.
Da sich die Geflügelwirtschaft insbesondere durch die Anforderung größerer Käfigmindestflächen für schwere Hennen
gegenüber Konkurrenten in anderen EU-Mitgliedstaaten benachteiligt fühlt, wurden im Hinblick darauf Feststellungsklagen
erhoben, denen aber kein Erfolg beschieden war. Eine Klage, die in erster und zweiter Instanz vom VG Freiburg und vom
VGH Baden-Württemberg in Mannheim mit Urteil vom September 1990 abgewiesen wurde, war zuletzt beim
Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren im Dezember 1993 ausgesetzt, um
eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu der Frage einzuholen, ob die Richtlinie
88/166/EWG den Mitgliedstaaten Freiraum für strengere Anforderungen hinsichtlich der in der Richtlinie festgelegten
Mindestkäfigflächen einräumt (BVerwG 3 C 28.91). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Oktober
1995 entschieden, daß die entsprechende Bestimmung der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie den Mitgliedstaaten nicht
verbietet, in bezug auf die Käfigbodenfläche für Legehennen in Käfigbatteriehaltung national strengere Vorschriften zu
erlassen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im April 1990 beim Bundesverfassungsgericht einen Normenkontrollantrag gegen die
Hennenhaltungsverordnung eingereicht, der vom Land Niedersachsen unterstützt wird. Diese Länder bezweifeln, daß die
Verordnung den Anforderungen des Tierschutzgesetzes an eine artgemäße und verhaltensgerechte Tierhaltung genügt. Das
Bundesverfassungsgericht hat bisher aber noch nicht über den Normenkontrollantrag entschieden.
Nach den Bestimmungen der EG-Richtlinie sollte die Kommission vor dem 1. Januar 1993 einen Bericht vorlegen, um dem
Fortschritt in der Entwicklung tierschutzgerechter Haltungsformen durch geeignete Vorschläge Rechnung zu tragen; dies ist
eine Art Revisionsklausel. Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat schon 1992 einen Bericht über den Tierschutz bei
Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen vorgelegt und mit seinem am 30. Oktober 1996 verabschiedeten Bericht
aktualisiert; dennoch liegt der Bericht der Kommission - obwohl er bereits mehrfach dringend angemahnt wurde -
bedauerlicherweise noch immer nicht vor.
Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß kommt in seinem jüngsten Bericht unter anderem zu folgenden Schlußfolgerungen:
? Essentielle Bedürfnisse der Legehennen sind die Bereitstellung von Futter und Wasser, der Schutz vor Raubtieren und
extremen klimatischen Bedingungen.
? Legehennen haben ein ausgeprägtes Bedürfnis, ihre Eier in Nester zu legen und Nestbauverhalten zu zeigen. Außerdem
bevorzugen sie sehr deutlich das Vorhandensein von Einstreu zum Picken, Scharren und Staubbaden. Durch entsprechende
Einstreu kann das Federpicken reduziert werden.
? Legehennen haben das Bedürfnis zum Aufbaumen. Vorhandene Sitzstangen werden gern genutzt; das Aufbaumen beugt dem
Knochenschwund vor, so daß es zu weniger Knochenbrüchen beim Ausstallen und Transport kommt.
? Als Nachteile der gegenwärtigen Käfigbatterien gegenüber guten Alternativsystemen nennt der Wissenschaftliche
Veterinärausschuß:
- Nestbau- und Eiablageverhalten, Aufbaumen, Scharren, Sandbaden und die Mehrzahl der Bewegungsabläufe sind nicht
möglich,
- Auftreten von stereotypem Verhalten,
- Beeinträchtigungen des Federkleides,
- Knochenschwäche durch Bewegungsmangel.
? Als Vorteile gegenüber guten Alternativsystemen werden genannt:
-Die Tiere werden von ihren Ausscheidungen getrennt, so daß ein Befall mit Endoparasiten weitgehend ausgeschlossen ist,
-die Tiere befinden sich in kleinen Gruppen mit stabiler Rangordnung,
-die Gefahr des Auftretens von Kannibalismus ist gering.
? Um die Vorteile der Käfighaltung zu erhalten und die Defizite in bezug auf das Verhalten der Tiere zu überwinden, werden
modifizierte und angereicherte Käfige entwickelt.
? Als Vorteile der Alternativsysteme gegenüber der gegenwärtigen Käfighaltung nennt der Wissenschaftliche
Veterinärausschuß:
- Die Tiere zeigen ein größeres Verhaltensrepertoire und
- sie haben infolge der ausreichenden Bewegung stabilere Knochen.
? Nachteile der Alternativsysteme:
-Die Gefahr des Federpickens und Kannibalismus ist groß, wenn die Schnäbel nicht gekürzt sind;
-das Risiko des Befalls mit Ekto- und Endoparasiten ist höher als in Käfighaltungssystemen und
-aufgrund der größeren Bewegungsmöglichkeit kommt es während der Legeperiode häufiger zu Knochenbrüchen.
? Das Schnabelkürzen sollte so schnell wie möglich verboten werden, da es sowohl während des Eingriffs als auch danach
schmerzhaft für die Tiere ist. Es darf nicht bei erwachsenen Tieren durchgeführt werden.
? Angaben zum Platzbedarf von Legehennen können kaum gemacht werden, da es zu viele Variablen in den Haltungssystemen
gibt.
? Die Forschung auf dem Gebiet des Tierschutzes bei Legehennen ist erst relativ jung. Einige Nachteile der
Alternativsysteme können im Rahmen von Praxisversuchen getilgt werden. Andere Probleme, insbesondere das
Hauptproblem des Federpickens und des Kannibalismus, müssen weiter erforscht werden.
Das Institut für Kleintierforschung der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft Braunschweig-Völkenrode (FAL) sieht in
modifizierten Legekäfigen eine Möglichkeit, den Anforderungen des Tierschutzes wesentlich besser gerecht zu werden, als
dies in herkömmlichen Käfigbatterien der Fall ist:
„Schon Mitte der sechziger Jahre hatte die Forschung in Großbritannien in geringem Umfang an Großkäfigen mit zwei Etagen
je Käfig mit der Installierung von Sitzstangen, Nestern und Einstreubereich begonnen. Dadurch ließ sich das
Verhaltensspektrum der Tiere erheblich erweitern. Probleme lagen im wesentlichen bei der Erfüllung von
Produktionszielen. Diese Großkäfige wurden etwa ab 1975 auf internationaler Ebene (Deutschland, Großbritannien, Kanada,
Niederlande, Schweden, Schweiz) mit dem Ziel, die Vorteile aller Haltungssysteme unter Vermeidung der Nachteile in
einem modifizierten Käfighaltungssystem zu vereinen, weiter wissenschaftlich untersucht.
Hierbei wurden nach den Anfängen in Großbritannien zunächst verstärkt Käfige mit größerer Grundfläche als bei
Praxiskäfigen entwickelt, geprüft, verändert, ergänzt und in Details bearbeitet. In Schweden wurden anfänglich an
herkömmlichen Käfigen einzelne Konstruktionsnachteile
aufgedeckt und in Zusammenarbeit mit den Firmen weitgehend beseitigt, um später auch Untersuchungen an Großkäfigen
durchzuführen. Die Arbeiten an Großkäfigen reduzierten sich allmählich in starkem Maße. Die Forschung befaßt sich derzeit
schwerpunktmäßig mit der Implementierung von Nestern, Sitzstangen und Einstreubereichen in einetagigen Kleinkäfigen, die
mit drei bis sechs Hennen etwa einen Tierbesatz von herkömmlichen Käfigen aufweisen.
Durch Änderung vieler Details sowie jetzt zusätzlichen Staubbadebereich ist der Get-away-Käfig bedeutend
erfolgversprechender gestaltet worden mit dem für ihn typischen großen Raumangebot je Tier. Zwei Varianten von
Großkäfigen, bei denen sich die Hennen auf derselben Ebene aufhalten, werden seit wenigen Jahren ebenfalls geprüft.
Generelle Schwierigkeiten bei den Bemühungen, Hennen ein erweitertes Verhalten zu ermöglichen, ergeben sich bisher aus
zwei weitgesteckten komplexen Forderungen:
1. Die Käfige sollen praktisch alle Verhaltensweisen zulassen, die sozialverträglich sind und Verletzungen aller Art
vermeiden.
2. Die Käfige sollen auf dem Stand erreichter Vorteile herkömmlicher Käfighaltung zur Produktion von Eiern geeignet sein.
Dieses bedeutet, daß bei niedrigen Produktionskosten das hohe Niveau der Käfighaltung an Hygiene, Arbeitsplatz- und
Produktqualität sowie geringer Umweltbelastung zu halten ist.
Ergebnisse
1. Erweiterte Großkäfige
Trotz umfangreicher Untersuchungen mit mehrmals angepaßten Großkäfigen (sogenannten Get-away-Käfigen) konnten bei
unterschiedlichen Besatzdichten, Aufzuchten und Hennenherkünften die gesteckten Ziele nicht voll erreicht werden. Obwohl
teilweise gleiche Leistungsergebnisse erzielt wurden wie in herkömmlichen Käfigen, lagen sie doch tendenziell niedriger.
Die Einführung eines Staubbadebereichs erforderte, damit keine Eier in diesen Bereich gelegt werden konnten, ein
zwischenzeitliches Aussperren der Hennen. Diese Technik wurde nur in wenigen Käfigen überprüft, dann aber nicht weiter
verfolgt. Wesentliche Problempunkte ergaben sich aus der Grundkonzeption des Großkäfigs, aber auch aus Details.
Folgende Nachteile traten beim Get-away-Käfig im Vergleich zum herkömmlichen Käfig auf, die eine Weiterverfolgung der
Ziele ohne größere konstruktive Veränderungen nicht zweckdienlich erscheinen ließen:
? Schlechtere Hygiene
? Gefiederverschmutzung
? Nestverschmutzung
? Sporadisch tierbedingte Verletzungen
? Geringere Legeleistung
? Mehr Knickeier, mehr Schmutzeier
? Behinderte Einsehbarkeit der Käfige
? Höherer Arbeitszeitaufwand
? Schwierige Entnahme der Tiere
Die Doppelstöckigkeit im Get-away-Käfig führte zu geringerer Gesamthygiene, das Fehlen eines geeigneten Nestes zu
Mängeln der äußeren Eiqualität sowie zu geringerer Ausbeute gelegter Eier und in einigen Käfigen wegen der Gruppengröße
zu mehr Kannibalismus. Die Lage des Nestes an der Gangseite störte bei der Sichtkontrolle der Tiere, und die Entnahme der
Tiere aus dem 1 m tiefen Käfig war für Praxisbelange unzureichend.
2. Erweiterte Kleinkäfige
Besonders in Großbritannien und Frankreich wurde während der Arbeiten mit Großkäfigen generell an Einzelproblemen und
-fragen zum Tierverhalten wissenschaftlich gearbeitet, oft losgelöst von praktischen Anwendungen. Darüber hinaus führten
die sozialen Probleme der Großgruppen in Nichtkäfighaltung zu der Erkenntnis, daß auch die schon relativ kleine Gruppe in
Großkäfigen noch kleiner sein sollte. Es schälte sich durch die Forschungsgruppe Edinburgh ein spezieller Käfigtyp heraus
(Edinburgh modified enriched cage = EMC), ein Käfig, der etwas größer und höher als der herkömmliche Käfig ist,
erweitert um eine Sitzstange, um Nester und Staubbadebereich. Variiert wird dieser Käfig derzeit auch in Schweden
wissenschaftlich bearbeitet, von wo erste umfangreichere Untersuchungen an EMC im Vergleich mit anderen Käfigvarianten
vorliegen. Im folgenden wird ein Vergleich der EMC mit herkömmlichen Käfigen vorgenommen.
Der EMC der schwedischen Variante schnitt in zwei umfangreicheren Untersuchungen im Vergleich zu herkömmlichen
Käfigen wie folgt ab:
Vorteile:
? Erweitertes Verhaltensmuster in allen Funktionsbereichen wegen Sitzstange, Nest, Staubbadebereich, mehr Fläche je Tier
und höherem Raum
? Federpicken reduziert
? Stabilere Flügelknochen (Humerus)
Gleichheit, zum Teil Vorteile
? Aggressionsniveau
? Verletzungshäufigkeit an Kamm und Haut
? Legeleistung, Mortalitätsrate, Eimasse je Tier und Tag, Eimasse je Henne und Jahr
? Federbedeckung des Körpers
? Eigewicht
? Fußballengeschwüre
? Hyperkeratose (Hornbildung an Zehen) gleich oder geringer
? Krallenkondition gleich oder besser
? Sauberkeit des Gefieders
? Schmutzeieranteil gleich oder geringer
? Tibia-Stabiliät (Schienbein)
Gleichheit, zum Teil Nachteile
? Saubere Füße oder weniger sauber
Nachteile
? Mehr Knickeier
? Mehr Brustbeinverformungen
Die beiden letztgenannten Nachteile stellen unmittelbare Abhängigkeiten zu den in die Käfige eingebrachten
Umweltanreicherungen (enrichment) dar und dürften unmittelbar die weitreichendsten und schwierigsten Probleme
darstellen. Als Knickeierursache ist vor allem das Stangenangebot zu sehen, weil auf Stangen sitzende Hennen gelegentlich
auch Eier legen und diese wegen der größeren Fallhöhe eher zu Bruch gehen. Brustbeinverformungen nehmen bei
Stangenangebot zu, sind jedoch auch abhängig von der Stangenform. Entsprechende Untersuchungen sind im Gange.
Allgemeine Erkenntnisse wurden zum Teil durch detaillierte Verhaltenserhebungen gewonnen. Im Vergleich zu
herkömmlichen Käfigen ergibt sich derzeit:
? Für jedes Tier muß mehr Gitterboden zur Verfügung stehen.
? Für relativ ungestörtes Legeverhalten muß ein mit Wänden ummanteltes Nest angeboten werden.
? Nesteinlagen oder Einstreunester erhöhen den Anteil der im Nest abgelegten Eier.
? Je kleiner die Tiergruppe, desto größer muß je Tier der Nestbodenanteil sein.
? Um den Schmutzeieranteil gering zu halten, dürfen die Nester nachts nicht zur Verfügung stehen.
? Vor der Bereitstellung von Nestern sollten die Hennen an den Gebrauch des Staubbadebereichs gewöhnt sein.
? Für Flügel- und Beinstreckbewegungen muß der Käfig höher sein.
? Das Staubbad sollte während der Legestunden morgens verschlossen sein.
? Sitzstangen sollten für weiße Hennen mindestens 12 cm und für braune Hennen 14 cm Länge je Tier betragen.
Offene Fragen
Trotz der optimistischen Einschätzung für die praktische Legehennenhaltung, mit EMC eine verhaltenserweiternde
Alternative zu herkömmlichen Käfigen zu finden, ergeben sich noch eine ganze Reihe offener Fragen. Es gilt vor allem, in
umfangreicheren Versuchen zu klären, inwieweit die Aussagen über das erreichte Niveau entsprechend wiederholbar sind.
Die Beantwortung der Fragen hängt unter anderem von den Ergebnisschwankungen zwischen den einzelnen Jahren ab. Auch
ist nur wenig bekannt, wie die Situation in mehrstöckigen Käfigblöcken ist und wie die unterschiedlichen Hennenherkünfte
reagieren. Darüber hinaus ist die Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse in die Praxis zu prüfen.
Des weiteren sind noch detaillierte Aussagen vorzunehmen, zum Beispiel zur Frage, welches das geeignetste
Staubbadematerial ist. Dieses berührt nicht nur die Bevorzugung bestimmter Materialien durch die Tiere, sondern auch die
Luftqualität des Stalles, weil die Materialien bei gleicher Aktivität der Tiere unterschiedliche Staubmengen abgeben und
somit die Qualität der Stalluft wie auch die Keimbesiedlung des Staubes beeinflussen können. Das Verschleudern des
Materials aus dem Staubbadebereich hat zur Folge, daß ein Nachfüllen während der Legeperiode notwendig wird.
Zusätzlicher technischer Aufwand ist unumgänglich, um den Arbeitseinsatz zu reduzieren. Diese Fragen dürften jedoch keine
unüberwindlichen Probleme darstellen.
An den Käfigen sind noch konstruktive Veränderungen vorzunehmen, um die Gefiederqualität zu verbessern und den
Schmutzeieranteil zu verringern. Trotz des gestiegenen Anteils nichtperforierter Bodenflächen, durch die der Kot nicht
schwerkraftbedingt aus dem Tierbereich gelangt, wird EMC gemessen an Einstreu- und Auslaufhaltungen als deutliche
Verbesserung der Hygienesituation für die Hennen angesehen. Im Vergleich zur herkömmlichen Käfighaltung stellt EMC
jedoch in gewissem Umfang eine Verschlechterung der Hygiene dar.
Die Erfolge mit alternativen Käfigen motivieren Wissenschaftler aus mehreren Ländern, 1997 einen gemeinsamen
Forschungsantrag bei der EU zu stellen, um die noch vorhandenen Nachteile schneller in den Griff zu bekommen.
Schlußbetrachtung
Nach Einschätzung der Wissenschaftler ist durch Verwendung modifizierter erweiterter Käfige die Aussicht auf das
Erreichen der gesetzten Ziele deutlich gestiegen. Dieser Forschungskäfig stellt immer noch eine Begrenzung der Hennen auf
einen relativ engen Raum dar und somit auch weiterhin eine Käfighaltung, jedoch bietet er der kleinen Hennengruppe
deutliche Vorteile gegenüber der Großgruppenhaltung (Bodenhaltung usw.), in welcher tierbedingte Verletzungen bei
weitaus mehr Tieren vorkommen. Darüber hinaus ist der heutige Stand der Technik der Kotbehandlung in der herkömmlichen
Käfighaltung mit ihrer geringeren Belastung der Umwelt soweit fortgeschritten, daß die Übernahme in erweiterte Käfige
leicht möglich ist. Inwieweit sich die hervorragenden Arbeitsbedingungen der herkömmlichen Käfighaltung bewahren
lassen, ist derzeit schwierig zu beantworten. Die Übersichtlichkeit des Haltungssystems wird vermutlich reduziert werden,
weil den Hennen unter anderem bessere, jedoch weniger leicht vom Betreuer einsehbare Rückzugsmöglichkeiten angeboten
werden. Die Produktionskosten je Ei werden jedoch etwas höher sein als in der herkömmlichen Käfighaltung, weil je Stall
weniger Hennen gehalten werden und der Hennenplatz je Käfig zusätzlich teurer ist. "
Die Bundesregierung wird in Brüssel weiterhin für eine erneute Diskussion der Richtlinie eintreten mit dem Ziel, bei den
Haltungsvorschriften das Verhalten der Tiere stärker zu berücksichtigen und darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten
die Erforschung besserer Haltungsformen fördern.
Der Bundesrat hat in seiner 696. Sitzung am 3. Mai 1996 eine Entschließung zum Verbot der Käfighaltung von Legehennen in
der Europäischen Union (Drucksache 177/96 - Beschluß -) gefaßt, in der die Bundesregierung insbesondere gebeten wird,
sich bei den zuständigen Gremien der EG nachdrücklich für die Vorlage des noch ausstehenden Berichts über das
Wohlbefinden der Hennen in verschiedenen Haltungssystemen einschließlich etwaiger Anpassungsvorschläge einzusetzen.
Bundesminister Borchert hat daraufhin - wie in der Vergangenheit schon mehrfach geschehen - in der Sitzung des
Agrarministerrates im Juni 1996 Kommissar Dr. Fischler erneut aufgefordert, den ausstehenden Bericht umgehend
vorzulegen. Kommissar Dr. Fischler hatte zugesagt, daß dies noch 1996 geschehen werde.
Auf der Grundlage dieses Berichts wird sehr sorgfältig zu prüfen sein, in welcher Weise die bisherigen Haltungssysteme
weiterentwickelt und verbessert werden können.
Aber nicht nur durch Rechtsvorschriften, sondern auch durch ein entsprechendes Verbraucherverhalten kann die Praxis der
Legehennenhaltung entscheidend beeinflußt werden.
Die EG-Vermarktungsvorschriften wurden bereits 1985 dahingehend geändert, daß auf Eiern der Klasse A und auf
entsprechenden Kleinpackungen das Haltungssystem der Legehennen angegeben werden darf. Freilandhaltung, intensive
Auslaufhaltung, Boden- und Volierenhaltung wurden in der EG-Verordnung entsprechend definiert (Verordnung (EWG) Nr.
1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des
Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier - ABl. EG Nr. L 121 S. 11 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 1511/96 der Kommission vom 29. Juli 1986 - ABl. EG Nr. L 189 S. 91 -). Inzwischen wurden auch Käfigeier in die
fakultative Kennzeichnungsregelung einbezogen (Verordnung (EG) Nr. 2401/95 der Kommission vom 12. Oktober 1995 -
ABl. EG Nr. L 246 S. 6). Bei Lose-Verkäufen sind derartige Angaben über die Haltungsform nur zulässig, wenn die
einzelnen Eier entsprechend gekennzeichnet werden.
Tierschutzinteressierte Verbraucher können sich also beim Kauf über die Haltungsform der Legehennen informieren und eine
entsprechende Auswahl treffen. Bei Eiern, die ohne derartige Informationen angeboten werden, kann in der Regel davon
ausgegangen werden, daß es sich um Eier aus Käfighaltung handelt.
Von deutscher Seite wird eine Überarbeitung der Mindestanforderungen für die verschiedenen Haltungsformen im Rahmen
der Vermarktungsnormen für Eier angestrebt. Aus Tierschutzsicht sollten dabei zum Beispiel Anforderungen im Hinblick auf
die Verfügbarkeit von Nestern oder Gebäudeausgängen bei Freilandhaltung aufgenommen werden. Da sich die Bezeichnung
Volierenhaltung (Bodenhaltung mit zusätzlich eingebauten Gerüsten) in Deutschland bisher beim Verbraucher kaum
durchsetzen konnte, ist zudem eine Zusammenfassung der Kategorien „Volierenhaltung" und „Bodenhaltung" unter Einführung
bestimmter Kriterien hinsichtlich Gerüstumfang oder Etagenfläche in Erwägung zu ziehen.
2.3 Mastgeflügel
Als Mastgeflügel werden in Deutschland vor allem Masthühner, Truthühner (Puten), Enten und Gänse gehalten. Im Dezember
1994 waren dies rd. 40,7 Millionen Masthühner, 6,4 Millionen Truthühner, 1,8 Millionen Enten und 0,6 Millionen Gänse.
Der aufgrund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte
Ständige Ausschuß des Europarates erarbeitet derzeit Empfehlungen für das Halten von Straußenvögeln, Enten, Puten und
Gänsen.
Eine Empfehlung für das Halten von Masthühnern wurde dort im November 1995 angenommen. Sie wurde mit der bereits
1986 verabschiedeten Empfehlung für das Halten von Legehennen zusammengefaßt und inzwischen ins Deutsche übersetzt
(siehe auch den in Ausbildung und Beratung im Agrarbereich - Informationen für die Agrarberatung - 10/96 (aid)
erschienenen Artikel „Neue Europaratsempfehlung: Tierschutz in der Masthühnerhaltung").
BML hat eine Sachverständigengruppe mit Vertretern der Tierzuchtwissenschaft, Veterinärmedizin sowie der
Geflügelwirtschaft und -praxis mit der Ausarbeitung einer Empfehlung zur artgemäßen und verhaltensgerechten Geflügelmast
beauftragt. In ihrer Stellungnahme vom April 1993 hat die Sachverständigengruppe festgestellt, daß hinsichtlich der
Höchstbesatzdichte ein Bereich von 30 bis 37 kg je Quadratmeter diskutiert werde, sich eine wissenschaftlich fundierte
Festlegung unter dem Aspekt des Tierschutzes derzeit aber nicht treffen ließe.
Auch während der Hitzeperiode im Sommer 1994 ist es in Niedersachsen wieder zu vermehrten Todesfällen in
Mastgeflügelhaltungen, insbesondere in Masthühnerhaltungen, gekommen. Betroffen waren davon fast ausschließlich Tiere,
die sich in der Endmast befanden. Überprüfungen durch die Veterinärbehörden ergaben, daß viele Tierhalter durch
geringeren „Sommerbesatz", vorzeitige Schlachtungen, Einsatz zusätzlicher Ventilatoren, Berieselung der Dächer oder
Anfeuchtung der Stalluft Maßnahmen ergriffen hatten, die den Hitzetod verhindern sollten. Offensichtlich wurden diese
Maßnahmen aber entweder zu spät eingeleitet oder sie waren im Einzelfall ungeeignet.
Inzwischen wurden in Niedersachsen die gemeinsam mit den Geflügelwirtschaftsverbänden, Wissenschaftlern und
Behördenvertretern erarbeiteten Empfehlungen zu Lüftungseinrichtungen in Masthähnchenhaltungen fertiggestellt und an
Behörden und Verbände gesandt. Parallel dazu wurde der agrarmetereologische Wetterdienst gebeten, bei den über
bestimmte Telefonnummern durchgehend abzufragenden Wetterhinweisen für die Landwirtschaft Warnhinweise bei
Wetterlagen, die besondere lüftungstechnische Maßnahmen in Geflügelhaltungen erfordern, zu geben. Dieses ist um so
wichtiger, als Maßnahmen zur Verhinderung von Todesfällen aufgrund von Klimabedingungen, die das
Wärmeregulationsvermögen der Tiere extrem fordern, nur dann ihre Wirkung ausreichend entfalten können, wenn sie
rechtzeitig eingeleitet werden. Die Einrichtung des Warndienstes ist damit eine Maßnahme des präventiven Tierschutzes.
Das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat am 12. September 1996 eine
„Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Kontrollen der Funktionssicherheit von Zwangslüftungseinrichtungen in
Anlagen der Tierhaltung" bekanntgemacht. Das dortige Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt hat ein
„Merkblatt zur Hyperthermieprophylaxe bei der Broilermast" herausgegeben.
Die Bundesregierung stimmt mit den Agrarministern der Länder und der Geflügelwirtschaft überein, daß letztlich nur eine
EU-weite Regelung der Masthühnerhaltung zu einer insgesamt befriedigenden Lösung der Probleme führen kann. BML hat
die Europäische Kommission auf die Notwendigkeit diesbezüglicher Gemeinschaftsregelungen hingewiesen und um die
Vorlage eines wissenschaftlichen Berichtes zur Mastgeflügelhaltung gebeten. Grundlage von EG-Vorschriften könnten die
Empfehlungen zur Geflügelhaltung sein, die derzeit beim Europarat erarbeitet werden.
Ebenso wie der Ständige Ausschuß beim Europarat ist derzeit auch eine nationale Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung von
Empfehlungen für die Enten- und Putenhaltung befaßt.
In den letzten Jahren hat die Intensivhaltung von Moschusenten in Deutschland an Bedeutung gewonnen. Die geschlachteten
Tiere wurden ursprünglich unter der Bezeichnung „Flugente" vermarktet. Um eine Irreführung der Verbraucher hinsichtlich
der Haltungsbedingungen der Enten zu vermeiden, wurde diese Angabe inzwischen durch „Barbarieente" ersetzt (deutsche
Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch - ABl. EG Nr. L 143 S. 11 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1000/96 - ABl. EG Nr. L 134 S. 9
-).
In den bestehenden Haltungssystemen treten vielfach Probleme auf, insbesondere Kannibalismus und Verletzungen durch die
scharfen Krallen der Moschusenten, denen häufig durch Schnabel- und Krallenkürzen begegnet wird. In einer vom BML in
Auftrag gegebenen und 1992 vorgelegten Untersuchung der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) und der
Universität Leipzig zu Problemen „der Intensivhaltung von Moschusenten und Möglichkeiten zur Vermeidung des
Schnabelstutzens" konnte das Problem der gegenseitigen Verletzungen auch durch verminderte Besatzdichte, Angebot von
Einstreu, Beschäftigungsmöglichkeiten, Auslauf mit Bademöglichkeit und verschiedene Beleuchtungsprogramme nicht
überwunden werden. Die Wissenschaftler kamen daher zu dem Schluß, daß nach derzeitigem Kenntnisstand bei der Haltung
von Masttieren noch nicht auf geringfügiges und fachgerechtes Kürzen der Schnabel- und Krallenspitzen verzichtet werden
kann, um gegenseitige, zum Teil schwerwiegende Verletzungen zu vermeiden.
Es gibt jedoch Hinweise, wonach durch eine geeignete Zuchtauswahl und Gemeinschaftshaltung mit Pekingenten bei
gleichzeitigem Angebot von Auslauf und Bademöglichkeit das Problem des Kannibalismus verringert werden könnte.
In Nordrhein-Westfalen wurde einem namhaften Geflügelaufzuchtbetrieb für Moschusenten mit Ordnungsverfügung das
Kürzen des Oberschnabels von Eintagsküken untersagt. Eine Anfechtungsklage hiergegen hatte keinen Erfolg. Auch das OVG
Münster schloß sich am 17. November 1994 der Rechtsauffassung der zuständigen Behörde an (Az.: 20 A 110/93).
Auch beim Kauf von Geflügelfleisch können tierschutzinteressierte Verbraucher Informationen über die Haltung der Tiere
berücksichtigen. Nach den oben genannten Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch können die Haltungsformen „Extensive
Bodenhaltung, Auslaufhaltung, Bäuerliche Auslaufhaltung und Bäuerliche Freilandhaltung" bei Masthühnern, Truthühnern,
Enten, Gänsen und Perlhühnern auf dem Etikett angegeben werden, sofern die in der Verordnung jeweils festgelegten
Mindestanforderungen, insbesondere an den Zugang zu Ausläufen, Besatzdichten und Mastdauer, eingehalten werden.
Im Bereich der Gänsehaltung stand wiederholt die Frage zur Diskussion, ob das Lebendrupfen der Gänse mit den
Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vereinbar ist. Nach überwiegender Auffassung der Tierschutzreferenten des Bundes
und der Länder kann diese Frage nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Soweit den Gänsen nur Federn und Daunen, die am Kiel nicht mehr durchblutet sind und keine Verbindung zur umliegenden
Haut mehr haben, behutsam und selektiv ausgezogen werden, ist davon auszugehen, daß den Tieren hierdurch keine
Schmerzen oder Schäden entstehen. Dies hängt auch von der Reife der Federn und damit der Wahl des richtigen Zeitpunktes
ab. Durch eine zeitgerechte, ruhige, sachkundige Handhabung und Vorsichtsmaßnahmen beim Einfangen der Tiere läßt sich
auch die übrige Belastung der Gänse in vertretbaren Grenzen halten.
Wird jedoch zum Lebendrupfen eine Maschine eingesetzt, kann nach übereinstimmender Auffassung der Tierschutzreferenten
die Federgewinnung in keinem Fall so behutsam und selektiv erfolgen, daß Schmerzen, Leiden oder Schäden vermieden
werden. Der Maschinenrupf am lebenden Tier wird infolgedessen als tierschutzwidrig angesehen.
Im Hinblick auf das Gänserupfen in osteuropäischen Staaten, das nach Medienberichten häufig in tierschutzwidriger Weise
durchgeführt wird, hat die Bundesregierung rechtlich keine Möglichkeit, ein Importverbot oder Vorschriften zum Lebendrupf
zu verfügen. Eine Einflußnahme ist jedoch über das Verbraucherverhalten und über privatwirtschaftliche Initiativen und
Vereinbarungen möglich.
Im Hinblick auf die sich ausweitende und sehr unterschiedlich beurteilte nutztierartige Straußenhaltung hat BML frühzeitig
die Sachverständigengruppe „Vögel" mit der Erstellung eines Gutachtens über Anforderungen an eine tierschutzgerechte
Straußenhaltung beauftragt. (Näheres siehe unter III.2.13)
2.4 Schweine
Die Schweinehaltung stellt einen der wichtigsten Betriebszweige unserer Landwirtschaft dar. Im August 1996 wurden in
Deutschland 24,4 Millionen Schweine gehalten.
Im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen wurde 1986
beim Europarat eine Empfehlung für das Halten von Schweinen angenommen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der
Empfehlung wurde mit Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, mit Beratungsempfehlungen (AID-Informationen,
Arbeitsunterlagen für Berufsbildung und Beratung Nr. 17, vom 8. Juli 1988 und AID-Informationen für die Agrarberatung
Nr. 3, März 1994) sowie mit der Verordnung zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung)
erfüllt. Die Schweinehaltungsverordnung wurde am 30. Mai 1988 erlassen (BGBl. I S. 673). In Anpassung an die
zwischenzeitlich verabschiedete Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für
den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33) wurde die Verordnung in einigen Punkten geändert und am 18.
Februar 1994 erneut bekanntgemacht (BGBl. I S. 311). Die zweite Verordnung zur Änderung der
Schweinehaltungsverordnung, mit der neueren Entwicklungen in der Fütterungstechnik Rechnung getragen wird, wurde im
August 1995 verkündet (BGBl. I S. 1016).
Die Schweinehaltungsverordnung enthält insbesondere:
? Mindestanforderungen an die Beschaffenheit der Stallböden; unter anderem darf der Liegebereich nicht abgesetzter Ferkel
überhaupt nicht, der von Zuchtschweinen nicht voll perforiert sein;
? Mindestanforderungen hinsichtlich der je Tier verfügbaren Stallfläche, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen;
? ein Verbot der Halsanbindung; ab 1996 (für bestehende Ställe ab 2006) wird jegliche Form der Anbindung verboten;
? eine Vorschrift, wonach sichergestellt sein muß, daß sich die Schweine auch in einstreulosen Ställen täglich mehr als eine
Stunde mit Stroh, Rauhfutter oder anderen geeigneten Gegenständen beschäftigen können;
? eine Festlegung, wonach Ferkel in der Regel mindestens während der ersten drei Lebenswochen bei der Sau belassen
werden müssen;
? die Vorschrift, wonach Sauen in der Zwischenwurfzeit jeweils insgesamt vier Wochen lang nicht in Anbindehaltung und
während dieser Zeit in Kastenständen nur gehalten werden dürfen, wenn sie täglich freie Bewegung erhalten.
Das in der EG-Richtlinie enthaltene Verbot des routinemäßigen Kürzens des Schwanzes sowie der betäubungslosen
Kastration von über vier Wochen alten männlichen Ferkeln (bisher dürfen diese nach dem Tierschutzgesetz bis zu einem
Alter von zwei Monaten ohne Betäubung kastriert werden) soll im Rahmen der Novellierung des Tierschutzgesetzes in
nationales Recht umgesetzt werden.
Zur weiteren Erforschung und Entwicklung tierfreundlicher Haltungssysteme führt die Bundesforschungsanstalt für
Landwirtschaft (FAL) Untersuchungen durch.
2.5 Rinder / Kälber
Im Juni 1996 wurden in Deutschland rd. 16 Millionen Rinder, darunter 2,5 Millionen Kälber gehalten.
Der beim Europarat aufgrund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Tierhaltungen eingesetzte Ständige Ausschuß hat 1988 eine Empfehlung für das Halten von Rindern angenommen. Diese
wurde - ohne Anhänge - in den AID-Informationen, Arbeitsunterlagen für Berufsbildung und Beratung, 42. Jahrgang Nr. 5
vom 15. Januar 1993, veröffentlicht. Im Juni 1993 wurde die Rinderempfehlung mit einem speziellen Anhang für Kälber
vervollständigt.
Auf EU-Ebene wurde im November 1991 die Richtlinie 91/629/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz
von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28) verabschiedet. Danach dürfen Kälber nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden;
eine künstliche Beleuchtung muß mindestens der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr
entsprechen. Kälbern unter zwei Wochen muß Einstreu zur Verfügung stehen. Die Verwendung von Maulkörben ist verboten.
Die Tiere müssen mindestens einmal täglich kontrolliert und gefüttert werden.
Eine Abkehr von der Einzelboxenhaltung war seinerzeit nicht mehrheitsfähig. Die Kälber müssen aber auch in Boxen die
Möglichkeit zu gegenseitigem Sichtkontakt haben. Hinsichtlich der Breite der Boxen mußte ebenfalls ein Kompromiß in Kauf
genommen werden. Danach sollen die Boxen eine Mindestbreite von 90 cm mit einer Abweichung von ± 10 % oder eine
Mindestbreite vom 0,8-fachen der Widerristhöhe aufweisen.
Bei Gruppenhaltung muß Kälbern mit einem Gewicht bis zu 150 kg ein Mindestplatzgebot von 1,5 m2 zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten mußten die Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1994 umsetzen. Hinsichtlich der Mindestmaße der
Buchten oder Stände kann jedoch für bestehende oder vor 1998 gebaute Einrichtungen eine Übergangsfrist bis Ende 2003
oder - bei letzteren - bis Ende 2007 gewährt werden.
Es ist ausdrücklich vorgesehen, daß auf nationaler Ebene strengere Regelungen erlassen werden dürfen.
Die nationale Verordnung zum Schutz von Kälbern bei Stallhaltung (Kälberhaltungsverordnung) vom 1. Dezember 1992
(BGBl. I S. 1977) dient der Umsetzung der Richtlinie und beruht im wesentlichen auf einem Verordnungsentwurf von 1988,
dem der Bundesrat bereits im Februar 1989 zugestimmt hatte, der aber seinerzeit wegen einer von der EG-Kommission
verhängten Wartefrist nicht verkündet werden konnte. Ausführlich dargestellt wird die Verordnung in den
AID-Informationen, Arbeitsunterlagen für Berufsbildung und Beratung, 42. Jahrgang Nr. 5, vom 15. Januar 1993.
Die Kälberhaltungsverordnung geht aus Tierschutzgründen in einigen wesentlichen Bereichen über die
EG-Mindestanforderungen hinaus:
? über acht Wochen alte Kälber dürfen grundsätzlich nur noch in Gruppen gehalten werden;
? ab einem Alter von acht Tagen müssen die Kälber Rauhfuttergaben erhalten;
? Kontrolle und Fütterung der Kälber müssen mindestens zweimal täglich erfolgen;
? für Kälber unter acht Wochen sowie für Kälber in sehr kleinen Beständen, die nicht in Gruppen gehalten werden müssen,
werden größere Boxen- und Standmaße vorgeschrieben, die den Tieren erlauben, in Seitenlage ihre Beine auszustrecken;
? durch geeignete bauliche Einrichtungen muß der Einfall von natürlichem Licht sichergestellt sein.
Durch angemessene Übergangsregelungen sowie ein gestaffeltes Inkrafttreten werden unzumutbare Härten bei der Umsetzung
vermieden. Darüber hinaus sollen eventuell auftretende Wettbewerbsprobleme durch entsprechende Maßnahmen der
Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
ausgeräumt oder zumindest verringert werden.
Auf nachhaltiges Drängen mehrerer Mitgliedstaaten hat die Kommission am 24. Januar 1996 einen Vorschlag zur Änderung
der Kälberhaltungsrichtlinie vorgelegt. Der Vorschlag sieht vor, daß - wenn auch mit langen Übergangszeiten - in Anlehnung
an die deutsche Verordnung zum Schutz von Kälbern bei Stallhaltung vom 1. Dezember 1992 (BGBl. I S. 1977) für über acht
Wochen alte Kälber grundsätzlich die Gruppenhaltung gefordert wird. Bei Einzelhaltung werden Boxenbreiten gefordert, die
es den Tieren erlauben, in Seitenlage ihre Beine auszustrecken.
Dieser Vorschlag konnte am 17. Dezember 1996 im Agrarministerrat verabschiedet werden. Nach der nunmehr
verabschiedeten EG-Richtlinie müssen über acht Wochen alte Kälber künftig in Gruppen gehalten werden. Bei Boxenhaltung
müssen die Kälber in der Lage sein, in Seitenlage ihre Beine auszustrecken. Diese Regelungen finden auf neue Kälberställe
ab dem 1. Januar 1998 Anwendung; ab 31. Dezember 2006 müssen alle Kälberhaltungen der EU, mit Ausnahme sehr kleiner
Betriebe, diese Anforderungen erfüllen. Die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagene noch längere Übergangsfrist
bis zum Jahre 2008 konnte insoweit verkürzt werden.
Darüber hinaus hat sich die Kommission in einer Protokollerklärung verpflichtet, einen Vorschlag über eine angemessene
und wiederkäuergerechte Fütterung der Kälber vorzulegen.
In Deutschland sind mit der nationalen Kälberhaltungsverordnung vom Dezember 1992 bereits entsprechende Bestimmungen
in Kraft. Die lange Übergangsfrist mußte hingenommen werden, um den Schutz der Kälber EG-weit auf das hohe deutsche
Niveau festzuschreiben.
Zur tiergerechten Gestaltung von Tränkeautomaten für Kälber werden in der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft
(FAL) ethologische Untersuchungen mit dem Ziel der Optimierung automatischer Fütterungssysteme durchgeführt.

2.6 Pferde
Im Dezember 1994 wurden in der Bundesrepublik Deutschland rd. 599.000 Pferde gehalten.
Nur wenige davon dienen noch, wie zum Beispiel in der Forstwirtschaft, als Arbeitspferde. Der größte Teil der Pferde ist
für die Freizeitreiterei bestimmt.
Empfehlungen oder Richtlinien zur tierschutzgerechten Haltung von Pferden sind bisher weder auf Europarats- noch auf
EU-Ebene vorgesehen. Die generellen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes - insbesondere der §§ 2 und 3 - gelten
selbstverständlich auch für die Pferdehaltung.
Wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält, bedarf nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des
Tierschutzgesetzes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hierbei wird neben der Sachkunde und Zuverlässigkeit auch
geprüft, ob die der Tätigkeit dienenden Räume eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechende
Ernährung, Pflege und Unterbringung
der Tiere ermöglichen. Darüber hinaus unterliegen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes alle Nutztierhaltungen der
Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Vom Erlaß einer Verordnung für die tierschutzgerechte Haltung von Pferden, die Mindestanforderungen im Detail regelt,
wurde bisher abgesehen.
Auf der Grundlage der bereits 1991 von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN) und der Deutschen
Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V. (DVG) vorgelegten „Richtlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter
Tierschutzgesichtspunkten" wurden inzwischen von der Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Pferdehaltung die
„Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" vom 10. November 1995 erarbeitet. Diese
liegen inzwischen als Broschüre vor und können beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
bezogen werden.
Die Probleme bei der Erarbeitung dieser Leitlinien haben deutlich gemacht, daß die in Abhängigkeit von der jeweiligen
Nutzungsform sehr differenzierten Anforderungen an die Pferdehaltung derzeit schwerlich im Rahmen einer Verordnung
geregelt werden können. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Nutzungsformen und Beanspruchungen der Pferde muß
notwendigerweise mit einer Fülle von Vorgaben gearbeitet werden, die Sachverständige zum Teil unterschiedlich bewerten.

Ungeachtet dessen sind die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" nicht nur
Grundlage der Selbstkontrolle der Pferdehalter, sondern werden nach Absprache mit den Ländern auch von den für die
Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden, insbesondere bei der Erfüllung der in den §§ 11 und 16 des
Gesetzes genannten Aufgaben, als Orientierungshilfe für die Entscheidung von Einzelfällen anerkannt.
Wie Niedersachsen berichtet, haben die als Touristenattraktion angebotenen Kutschfahrten in der Lüneburger Heide und an
der Küste wiederholt zu Beschwerden über die Überforderung der Pferde, den Umgang der Kutscher mit den Tieren und den
technisch schlechten Zustand der Kutschen geführt. Daher hat das Land per Erlaß die jährliche Überprüfung der nach § 11
des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtigen Reit- und Fahrbetriebe geregelt und festgelegt, daß dabei auch die Kenntnisse
und Fähigkeiten der Kutscher sowie Bescheinigungen über die technische Überprüfung der Fahrzeuge zu kontrollieren sind.
Die Erfahrungen mit dieser Maßnahme zeigen im Ergebnis deutliche Verbesserungen für die Situation der betroffenen
Kutschpferde.
Aus der Sicht des Tierschutzes haben die Hufpflege und der Hufbeschlag für Pferde eine besondere Bedeutung. Sowohl die
nicht sachgerechte Durchführung als auch die Unterlassung der Hufpflege oder des Hufbeschlages können das Wohlbefinden
der Pferde erheblich beeinflussen und zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen.
Eine Arbeitsgruppe des Landes Baden-Württemberg hat sich mit den Vorschriften zur Ausbildung von
Hufbeschlagschmieden befaßt und festgestellt, daß auf der Grundlage der derzeitigen Ausbildungsverordnung für
Metallbauer die fachgerechte Ausbildung von Hufbeschlagschmieden gefährdet ist. Sie schlägt hierzu Änderungen vor, die
vor allem auf die Qualität des Hufbeschlages und den tierschutzgerechten Umgang mit Pferden beim Hufbeschlag abstellen.
Die Vorschläge wurden bereits umfassend öffentlich vorgestellt und zum Teil kontrovers diskutiert.
BML hat im September 1992 diese Vorschläge mit Sachverständigen sowie Vertretern der zuständigen Verbände erörtert,
um Impulse für Maßnahmen zu setzen, die sicherstellen, daß auch in Zukunft qualifizierte Hufbeschlagschmiede zur
Verfügung stehen.
Einigkeit besteht darin, daß der Hufbeschlag eine vielseitige und verantwortungsvolle Tätigkeit ist, die auch dazu dient, die
Pferde vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren. Nach der Hufbeschlagverordnung von 1965 konnten Gesellen im
Schmiedehandwerk mit zweijähriger Berufserfahrung im Hufbeschlag nach Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang die
Hufbeschlagsprüfung ablegen; ab 1974 wird eine nur einjährige entsprechende Berufserfahrung und die Teilnahme am
Lehrgang als Voraussetzung für die Prüfung verlangt. Da der Ausbildungsberuf Schmied nicht mehr besteht, werden derzeit
Metallbauer mit einjähriger Berufserfahrung im Hufbeschlag im Intensivkurs zum Hufbeschlagschmied qualifiziert. Diese
berufliche Vorbereitung wird für unzureichend gehalten.
Die bei der BML-Anhörung anwesenden Hufbeschlagschmiedemeister, die jeweils auch in der beruflichen Ausbildung tätig
sind, machten deutlich, daß sowohl die erforderliche praktische Unterweisung der Auszubildenden, die Gesellen- und
Meisterprüfung als auch die Anerkennung als Lehrschmiede derzeit mit großen Problemen behaftet sind. Es ist eine Regelung
erforderlich, die einen qualitativ guten Hufbeschlag gewährleistet.
Federführend in dieser Frage ist das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi). Dieses hat das Bundesinstitut für
Berufsbildung beauftragt, Lösungsalternativen zu erarbeiten.
Das Bundesinstituts für Berufsbildung hat hierzu eine Sachverständigengruppe gebildet, in der sowohl Hufbeschlagschmiede
als auch Tierärzte sowie die betroffenen Verbände einschließlich des Tierschutzes beteiligt sind. In der Zwischenzeit haben
auf Einladung des Bundesinstituts für Berufsbildung mehrere Sitzungen stattgefunden, in denen eine Reihe von Modellen mit
den Beteiligten erörtert wurde.
Eine der möglichen Lösungen könnte sein, innerhalb des Ausbildungsberufs Metallbauer eine weitere Fachrichtung
„Hufbeschlag" einzurichten. Außerdem wird angestrebt, eine klare Abgrenzung zwischen der Hufpflege und dem
Hufbeschlag zu erreichen. Auch wird darüber nachgedacht, die Fortbildung in Form der Hufbeschlagverordnung zu
überarbeiten und gegebenenfalls deren Zugangsvoraussetzungen zu erweitern.
2.7 Schafe und Ziegen
Im Juni 1996 wurden in der Bundesrepublik Deutschland etwa 3,0 Millionen Schafe, darunter 1,8 Millionen weibliche
Zuchtschafe, und schätzungsweise 88.000 Ziegen gehalten.
Während in den alten Bundesländern die Erzeugung von Lammfleisch im Vordergrund steht, hatte in der ehemaligen DDR die
Wollproduktion große Bedeutung. Aufgrund der geänderten Preis-Kosten-Verhältnisse haben sich bei den Schafbeständen
der neuen Bundesländer erhebliche strukturelle Veränderungen ergeben. Inzwischen haben sich dort die Bestände auf
zahlenmäßig niedrigerem Niveau weitgehend stabilisiert.
Obwohl die Schafhaltung für viele landwirtschaftliche Betriebe einen mehr oder weniger großen Beitrag zum
Betriebseinkommen leistet, wird sie oft - ebenso wie die Ziegenhaltung - nur als Hobby oder zur Selbstversorgung
betrieben.
Für das Halten von Schafen und Ziegen gibt es bisher weder auf EU- noch auf nationaler Ebene spezielle tierschutzrechtliche
Vorschriften. Die generellen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes gelten selbstverständlich auch für Schafe und Ziegen.
Im November 1992 hat der aufgrund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Tierhaltungen beim Europarat eingerichtete Ständige Ausschuß sowohl eine Empfehlung für das Halten von Schafen als auch
eine Empfehlung für das Halten von Ziegen angenommen. Diese Tierschutzempfehlungen entsprechen der Praxis gutgeführter
Betriebe. Sie wurden allen betroffenen Stellen in deutscher Übersetzung zugesandt und in den AID-Informationen für die
Agrarberatung Nr. 6 (Juni 1994) ausführlich besprochen. Die Empfehlungen dienen den Schaf- und Ziegenhaltern sowie den
zuständigen Behörden als Leitlinie und sollen später auch in EG-Recht umgesetzt werden.
2.8 Pelztiere
Pelztiere werden in der Regel nicht zu den Heimtieren gezählt, ihre Haltung ist in Deutschland allerdings auch nicht als
landwirtschaftlicher Betriebszweig anerkannt. Mit Ausnahme von etwa 40 Nerzfarmen, wenigen Fuchs- und Nutriahaltungen
und einer unbekannten Zahl von Chinchilla-Zuchten unterschiedlichster Größe sind hierzulande keine Pelztierhaltungen mehr
angesiedelt.
Der auf Grund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte
Ständige Ausschuß beim Europarat hat eine Empfehlung für das Halten von Pelztieren erarbeitet, die im Oktober 1990
angenommen wurde und derzeit aufgrund einer Revisionsklausel überarbeitet wird. Die Europäische Gemeinschaft sowie
alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens und insoweit zur Umsetzung dieser
Empfehlung verpflichtet.

Der Bundesrat hat am 5. Juni 1992 auf Initiative Hessens eine Entschließung gefaßt (Drucksache 22/92 - Beschluß -),
wonach die Bundesregierung den Entwurf einer Verordnung zum Schutz von Pelztieren bei Haltung und Tötung zuleiten soll.
Die Bundesregierung hält eine EU-weite Regelung der Pelztierhaltung für angezeigt. Im Rahmen der Umsetzung des
Europäischen Übereinkommens und der entsprechenden Empfehlung für die Pelztierhaltung durch die EG ist eine
entsprechende EG-Regelung zu erwarten (siehe III.1.2). Die Bundesregierung wird dabei darauf hinwirken, daß möglichst
hohe tierschutzrechtliche Mindestanforderungen durchgesetzt werden.
Solange eine Rechtsvorschrift noch nicht erlassen ist, kann die Empfehlung des Ständigen Ausschusses sowie das vom BML
in Auftrag gegebene Gutachten zur tierschutzgerechten Haltung und Tötung von Pelztieren in Farmen vom 26. September
1986 den Pelztierhaltern, den Überwachungsbehörden sowie den Gerichten als Orientierung dienen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und
der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen
humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1) - Tellereisenverordnung -
verbietet grundsätzlich ab 1. Januar 1995 die Einfuhr bestimmter Pelzwaren in die EU, die durch den Fang mit Tellereisen
gewonnen wurden.
So dürfen nach Artikel 3 Abs. 1 der Tellereisenverordnung bestimmte Pelzwaren ab 1995 nur noch aus solchen
Ursprungsländern in die EU eingeführt werden, die
? die Verwendung von Tellereisen verboten haben oder
? international vereinbarte humane Fangmethoden anwenden.
Welche Ursprungsländer diese Voraussetzungen erfüllen, muß die Europäische Kommission im Ausschußverfahren
festlegen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1771/94 der Kommission vom 19. Juli 1994 über die Einfuhr von Pelzen und Fertigartikeln
aus Exemplaren bestimmter wildlebender Tierarten (ABl. EG Nr. L 184 S. 3) hat die Europäische Kommission von der in
der Tellereisenverordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 1996 zu
verschieben.
Angesichts sich abzeichnender handelspolitischer Probleme - insbesondere mit den USA und Kanada - hat die Kommission
mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 mitgeteilt, daß sie die Tellereisenverordnung zur Zeit für nicht vollziehbar halte, und
28. Februar 1996 einen Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Tellereisenverordnung (ABl. EG
Nr. C 58 S. 17) vorgelegt, in dem das Inkrafttreten der Verordnung um ein weiteres Jahr verschoben werden soll und zudem
zahlreiche Ausnahmeregelungen sowie der Abschluß eines Rahmenübereinkommens über tierschutzgerechte Fangmethoden
vorgesehen sind.
Das Europäische Parlament hat zu dem Vorschlag Stellung genommen und sich insbesondere für einen unverzüglichen
Vollzug des Einfuhrverbots nach Artikel 3 der Tellereisenverordnung ausgesprochen. Auch der Bundesrat hat am 22. März
1996 zu dem Vorschlag Stellung genommen (Drucksache 55/96 (Beschluß)) und die Bundesregierung gebeten, sich dafür
einzusetzen, daß die Bestimmungen der EG-Tellereisenverordnung vollzogen werden.
In der Ratssitzung vom 25. Juni 1996 wurde der Kommission das Mandat für die Aushandlung eines
Rahmenübereinkommens über tierschutzgerechte Fangmethoden mit den betroffenen Staaten erteilt. Aufgrund des
angestrebten Rahmenübereinkommens sollen die einzelnen Pelzexportländer beurteilt und festgelegt werden, für welche
Exportländer ein Einfuhrverbot in die Gemeinschaft gelten soll. Nach schwierigen Verhandlungen haben die EU, Kanada und
Rußland im Dezember 1996 ein entsprechendes Rahmenübereinkommen paraphiert. Eine Einigung mit den USA steht bisher
noch aus. Diesem Übereinkommen können weitere Staaten beitreten.
Die Kommission hat am 5. November 1996 einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung zur Tellereisenverordnung
mit technischen Details im Zusammenhang mit der Zertifizierung der betroffenen Pelzwaren und im Dezember 1996 den
Entwurf einer Kommissionsverordnung einer Liste der Ursprungsländer, die die Voraussetzungen nach Artikel 3 Abs. 1 der
Tellereisenverordnung (Positiv-Liste) erfüllen, vorgelegt. Die letztgenannte Verordnung sowie der Abschluß des
Rahmenübereinkommens werden derzeit in den Gremien der Gemeinschaft diskutiert.
In Deutschland ist nach dem Bundesjagdgesetz die Anwendung von Fanggeräten, die nicht sofort töten oder unversehrt
fangen, verboten.
2.9 Damwild in nutztierartiger Haltung
Zum Umfang der Damwildhaltung liegen zwar keine Statistiken vor, schätzungsweise werden aber in etwa 4.300 Gehegen
ca. 88.000 Damhirsche nutztierartig gehalten, wobei etwa 75 % dieser Damtiere in benachteiligten Gebieten zu finden sind.
Damtiere sind nicht domestiziert, es handelt sich um gefangen gehaltene Wildtiere zur Fleischerzeugung. Diese Tiere werden
nicht zu den landwirtschaftlichen Nutztieren gerechnet, deshalb spricht man von nutztierartiger Haltung.
Auch für das Halten von Damwild gelten die Grundsätze des § 2 des Tierschutzgesetzes. Die Einrichtung, Erweiterung und
der Betrieb von Gehegen zur Haltung von Damwild unterliegen neben baurechtlichen Bestimmungen dem Erlaubnisvorbehalt
nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die zuständige Behörde prüft vor Erteilung dieser Erlaubnis auch, ob die
Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Haltung, Pflege und Unterbringung gegeben sind.
Der zuständigen Behörde dient bei der Beurteilung von Damwildhaltungen als Entscheidungshilfe das im Auftrag des BML
erstellte Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Damwild in Gehegen zum Zwecke der Fleischproduktion
einschließlich der Gewinnung von Nebenprodukten vom 2. November 1979.
Die Gutachten enthalten Tierschutzmindestanforderungen an
? die Gehegegröße (Mindestgröße 1 Hektar),
? die Mindestfläche für ein erwachsenes Tier (1000 m2),
? die Gehegeausstattung (zum Beispiel Sicht- und Witterungsschutz, Schlupfe, Flucht- und Ausweichmöglichkeiten) und
? die Sozialstruktur im Gehege (zum Beispiel Mindestzahl 5 erwachsene Tiere je Gehege).
Zur ordnungsgemäßen Betreuung gehört die tägliche Kontrolle des Geheges. Auch die nutztierartige Damwildhaltung
unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde nach § 16 des Tierschutzgesetzes.
Bei der nutztierartigen Haltung von männlichen Damhirschen ist vielfach für das Geweih eine generelle Ausnahme vom
Amputationsverbot gefordert worden, um die Verletzungsgefahr für Mensch oder Tier zu verringern. Eine Geweihamputation
ist jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes nur im begründeten Einzelfall nach tierärztlicher Indikation zulässig,
nicht aber zur Anpassung an bestimmte Haltungssysteme. Bei Damhirschen führt diese Amputation zur Einschränkung
wesentlicher Funktionskreise des Verhaltens und als Folge davon zu Verhaltensstörungen und anderen Erkrankungen.
Damwild kann auch dann nutztierartig gehalten werden, wenn den Damhirschen das Geweih belassen wird. Dies setzt
allerdings voraus, daß die Gehege entsprechend gestaltet werden. Verursachen geweihtragende Damhirsche Schäden, so
weist dies in der Regel auf Mängel im Haltungssystem hin.
2.10 Versuchstiere
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere enthält in Artikel 5 allgemeine Anforderungen an die Haltung der Versuchstiere, die hinsichtlich
einiger Tierarten in Form von Leitlinien des Anhangs A konkretisiert werden. Diese Leitlinien sind zwar nicht
rechtsverbindlich, sollten jedoch sowohl von den Tierhaltern als auch von den Behörden bei der Beurteilung von
Versuchstierhaltungen herangezogen werden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen 1988 gezeichnet und mit dem Gesetz zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten
Wirbeltiere vom 11. Dezember 1990 (BGBl. II 1990 S. 1486) ratifiziert; darüber hinaus ist das Übereinkommen von
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz,
Spanien, der Türkei, dem Vereinigten Königreich, Zypern und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gezeichnet worden.
Vertragsparteien des am 1. Januar 1991 völkerrechtlich in Kraft getretenen Übereinkommens sind: Belgien, Deutschland,
Finnland, Griechenland, Norwegen, Schweden, die Schweiz, Spanien und Zypern.
Mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere (ABl. EG Nr. L 358 S. 1) sind die allgemeinen Bestimmungen über die Haltung von Versuchstieren aus
dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere in EG-Recht übernommen worden (Artikel 5 der Richtlinie). Gleichzeitig wurde der Anhang A des
Übereinkommens als Anhang II der Richtlinie übernommen; auch als Anhang der EG-Richtlinie sind diese Bestimmungen
aber nicht verbindlich (Anhang II, Nr. 6 des Vorworts, Satz 5).
Für die Haltung von Versuchstieren gelten ebenfalls die Bestimmungen des § 2 des Tierschutzgesetzes. Wer Wirbeltiere zu
Versuchszwecken züchtet oder hält, bedarf nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Darüber hinaus dürfen Tierversuche nur dann genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine den
Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der
Tiere
sichergestellt ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes). Außerdem unterliegen Versuchstierhaltungen nach § 16 Abs. 1
Nr. 4 des Tierschutzgesetzes der Überwachung durch die zuständige Behörde.
Der am 16. Oktober 1996 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
sieht vor, daß künftig alle für wissenschaftliche Zwecke gehaltenen Wirbeltiere den gleichen Schutzvorschriften unterstellt
werden.
Bei der Überwachung von Versuchstierhaltungen dienen den Behörden als Entscheidungshilfe
? die bereits erwähnten Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren des Anhangs A zum Europäischen
Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten
Wirbeltiere,
? das Gutachten über tierschutzgerechte Haltung von Versuchstieren vom 13. Oktober 1977 und
? die Veröffentlichung der Gesellschaft für Versuchstierkunde (GV-SOLAS) „Planung und Struktur von
Versuchstierbereichen tierexperimentell tätiger Institutionen".
BML hat im Mai 1993 in Zusammenarbeit mit dem Bundesgesundheitsamt und mit finanzieller Unterstützung der
Europäischen Kommission einen internationalen Workshop über Versuchstierhaltung ausgerichtet. Ziel der Veranstaltung, an
der etwa 30 Fachleute auf dem Gebiet der Versuchstierhaltung teilnahmen, war eine im Hinblick auf Tierschutzaspekte
kritische Durchsicht der Empfehlungen des Europarates und der EU zur Haltung bestimmter Versuchstierarten. Bei der
Erstellung des Abschlußberichtes wurden zudem die Beiträge weiterer Experten berücksichtigt. Einige der konkreten
Änderungsvorschläge für eine verbesserte tierschutzgerechte Haltung bestimmter Tierarten, zum Beispiel der Primaten,
erwiesen sich als konsensfähig, wohingegen Verbesserungen in der Haltung anderer wichtiger Versuchstierspezies, wie etwa
der Nagerarten, ohne vorhergehende Forschungsvorhaben insbesondere zu ethologischen Aspekten kaum durchsetzbar sind
(siehe Abschlußbericht „The Accommodation of Laboratory Animals in Accordance with Animal Welfare Requirements",
der beim BML, Referat 321, zu beziehen ist).
Auf Ebene des Europarates und der Europäischen Union sind die Beratungen über die aus diesem Workshop zu ziehenden
Konsequenzen noch nicht abgeschlossen.
Anläßlich der Zweiten Multilateralen Konsultation zum Versuchstierübereinkommen (1993) einigten sich die Delegationen
auf folgende Stellungnahme zu Anhang A:
? Die Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Versuchstieren haben sich als nützlich herausgestellt und finden weite
Anwendung.
? Jedoch ist sich die Multilaterale Konsultation bewußt, daß die Erarbeitung der Empfehlungen nun zehn Jahre zurückliegt
und in diesem Zeitraum die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Versuchstierhaltung
zugenommen haben.
? Sofern sich künftig die Notwendigkeit für eine Änderung der Haltungsempfehlungen ergeben sollte, müssen aus praktischen
und prinzipiellen Gründen großzügige Übergangsfristen für die Einführung neuer Haltungssysteme eingeräumt werden. Noch
während der Dauer dieser Übergangsfristen sollten jedoch zumindest die Größe und Zahl der Tiere pro Haltungseinheit
soweit wie möglich den künftigen Bestimmungen angepaßt werden.
? Bis zur Erarbeitung und Verabschiedung konsensfähiger Änderungen des Anhangs A sollte prioritär das Ziel verfolgt
werden, den Standard in der Versuchstierhaltung den Mindestanforderungen der Empfehlungen anzupassen und darüber
hinaus Bemühungen zur Anreicherung der Haltungsbedingungen (environmental enrichment) zu unterstützen.
Im Rahmen der Dritten Multilateralen Konsultation (voraussichtlich im Frühjahr 1997) soll eine Stellungnahme zu den
Ergebnissen des Berliner Workshops erarbeitet werden.
2.11 Fische
Weltweit nimmt die Haltung von Nutzfischen unter kontrollierten Bedingungen zu Mastzwecken zu. In Deutschland werden
verschiedene Süßwasserfische in konventionellen Erdteichen oder in Behältnissen gezüchtet und für den menschlichen
Verzehr aufgezogen. Dabei wird bei der intensiven Fischzucht teilweise mit hohen Besatzdichten gearbeitet, die
verschiedentlich als tierschutzwidrig kritisiert werden.
Die in § 2 Tierschutzgesetz geforderte artgemäße Haltung von Tieren ist für Fische schwer zu definieren; das gilt
insbesondere für den Raumbedarf. Bei vielen Fischarten (zum Beispiel Aal, Forelle, Seezunge, Wels) führt eine zu geringe
Besatzdichte zu Aggressionen, Bißverletzungen und Streß. Einige Fischarten nutzen nur einen kleinen Teil des angebotenen
Raumes, ziehen sich zu größeren Aggregationen zusammen und benutzen einander als „Substrat", um sich darin zu
verkriechen (zum Beispiel Aal, Seezunge).
Die tierschutzgerechte Haltung von Fischen setzt ein umfangreiches, artspezifisches Fachwissen voraus.
Der auf Grund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte
Ständige Ausschuß beim Europarat hat bereits 1992 mit fachlichen Vorbereitungen für den Entwurf einer Empfehlung für das
Halten von Nutzfischen begonnen.
2.12 Heimtiere
In Anlehnung an Artikel 1 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren
werden Tiere, die der Mensch insbesondere in seinem Haushalt und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt
sind, als Heimtiere bezeichnet. Schätzungsweise werden derzeit in Deutschland mehr als 90 Millionen Heimtiere gehalten,
insbesondere Zierfische, Vögel, Katzen, Hunde und Kleinnager. Die Zahl der in Deutschland gehaltenen Hunde beläuft sich
schätzungsweise auf etwa 4,8 Millionen, die der Katzen auf etwa 5,5 Millionen.
Das Europäische Übereinkommen enthält Grundsätze und Detailbestimmungen über die Haltung, die Zucht, den Handel und
die tierschutzgerechte Tötung von Heimtieren, außerdem Tierschutzbestimmungen über die Verwendung von Heimtieren zu
Schaustellungen und Wettkämpfen sowie über die Behandlung streunender Tiere.
Durch das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren vom 1.
Februar 1991 (BGBl. 1991 II S. 402) wurde es in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt.
Weitere Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Luxemburg, Norwegen,
Portugal, Schweden, die Schweiz und Zypern. Italien und die Niederlande haben es unterzeichnet.
Das Übereinkommen trägt zur weiteren Harmonisierung des unterschiedlichen Tierschutzrechts in den Mitgliedstaaten des
Europarates bei. Die materiellen Anforderungen der vorliegenden völkerrechtlichen Vereinbarung sind bereits weitgehend
Bestandteil der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. Abweichungen ergeben sich lediglich in zwei Punkten:
? nach dem Übereinkommen dürfen Heimtiere an Personen unter 16 Jahren ohne die ausdrückliche Erlaubnis des
Erziehungsberechtigten nicht verkauft werden, wohingegen nach dem Tierschutzgesetz kaltblütige Wirbeltiere bereits an 14
Jahre alte Kinder abgegeben werden dürfen;
? das Übereinkommen verbietet grundsätzlich das Kupieren der Rute bei Hunden, während das Tierschutzgesetz diesen
Eingriff bei unter acht Tage alten Welpen erlaubt.
Im Hinblick auf diese abweichenden Regelungen ist bei der Ratifizierung von der Möglichkeit entsprechender Vorbehalte
Gebrauch gemacht worden. Im Regierungsentwurf zur Novellierung des Tierschutzgesetzes ist vorgesehen, das
Tierschutzgesetz den Bestimmungen des Europäischen Heimtierübereinkommens anzupassen.
Im März 1995 fand eine erste Multilaterale Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens statt. Sie diente einer
Überprüfung der bisherigen Anwendung des Übereinkommens. Schwerpunktthemen der Konsultation waren die
Qualzuchtproblematik bei Hunden und Katzen sowie die Vermeidung des Schwanz- und Ohrenkupierens bei Hunden. Bei
beiden Themen sollte vor allem auch eine Diskussion mit den Zuchtverbänden über Zuchtstandards initiiert werden, die
tierschutzrelevante Anforderungen festschreiben. Weitere Themenbereiche der Konsultation waren die zunehmende
Heimtierhaltung exotischer Tiere sowie die Kontrolle streunender Hunde und Katzen.
Auch für die Haltung, Pflege und Unterbringung von Heimtieren gelten die grundsätzlichen Bestimmungen des § 2 des
Tierschutzgesetzes.
Diese Anforderungen wurden bisher für eine Heimtierart konkretisiert; zum Schutz von Haushunden, die im Freien gehalten
werden, wurde die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265) erlassen. Darin
werden Regelungen für die Anbindehaltung, Zwingerhaltung, Haltung in Freianlagen, Schuppen, Scheunen oder ähnlichen
Einrichtungen getroffen.
Folgende Bestimmungen dieser Verordnung sind von besonderer Bedeutung:
Hunden, die im Freien gehalten werden, muß ein Schutzraum sowie ein Liegeplatz zur Verfügung stehen. Bei Anbindehaltung
muß die Anbindung an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung angebracht werden und so bemessen sein, daß ein
zusätzlicher beidseitiger Bewegungsspielraum von mindestens 2,5 m vorhanden ist.
Einem mittelgroßen HundHund muß bei Zwingerhaltung eine Mindestfläche von 6 m2 zur Verfügung stehen; für jeden
weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund erhöht sich die vorgeschriebene Mindestfläche um 3 m2. Weitere
Bestimmungen regeln Überwachung, Füttern und Tränken sowie den Auslauf; danach müssen zum Beispiel Hunde, die
angebunden gehalten werden, täglich mindestens 60 Minuten freien Auslauf bekommen. Darüber hinaus enthält die
Verordnung Regelungen zum Schutz tragender und säugender Hündinnen sowie kranker Hunde.
Verstöße gegen die Bestimmungen der Hundehaltungsverordnung werden insbesondere bei der Anbindehaltung festgestellt.
Häufig unterrichten Tierschutzvereine die zuständigen Behörden über tierschutzwidrige Hundehaltungen. In den meisten
Fällen können die Verstöße ohne Probleme beseitigt werden. Andererseits finden die Bestimmungen der
Hundehaltungsverordnung zur Anbindehaltung nicht immer die notwendige Akzeptanz. Die Einsicht, daß bei Verstößen eine
tierschutzwidrige Handlung begangen wird, ist oft nur schwierig zu vermitteln.
Insbesondere die Länder sowie die Tierschutzorganisationen sind der Auffassung, daß eine Überarbeitung der
Hundehaltungsverordnung dringend erforderlich ist. Ein entsprechender Entwurf, zu dem Sachverständige, Verbände und
Organisationen gehört wurden, befindet sich in Arbeit.
Vor allem folgende Aspekte sind in die weiteren Überlegungen einzubeziehen:
? die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Verordnung, auch für in Wohnungen gehaltene Hunde;
? die Frage, ob eine ständige Zwingerhaltung oder Anbindehaltung weiterhin - gegebenenfalls unter weitgehenden
Auslaufregelungen - vertretbar ist;
? Größe des Zwingers und Normen bei der Auslaufhaltung;
? Gruppenhaltung von Hunden.
Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder Organen ist nach § 6 des Tierschutzgesetzes
grundsätzlich verboten; unter dieses Verbot fällt ausdrücklich auch das Kupieren der Ohren bei Hunden. Dieser Eingriff
wurde zwar in der Regel unter Betäubung durchgeführt, die Nachbehandlung ist aber für die Tiere mit erheblichen
Schmerzen verbunden. Da das Kupieren der Ohren zudem nur überkommenen Exterieurvorstellungen diente, ist es heute
verboten.
Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes können den immer wieder zu beobachtenden „Kupiertourismus" nicht immer
unterbinden. Die Bundesregierung erwartet jedoch, daß das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren in den
nächsten Jahren von allen Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert und somit das Kupieren der Hundeohren zumindest in
allen mittel- und westeuropäischen Ländern verboten wird. Sie appelliert an alle Hundezüchter und Verbandsvertreter sowie
an die nach Landesrecht zuständigen Behörden, dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlichen Bestimmungen in vollem Umfang
eingehalten werden. Sie hält es für unverantwortlich, daß immer noch Hunde prämiert werden, denen unter Mißachtung oder
Umgehung der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen die Ohren kupiert wurden.
Als besonderes Problem der Heimtierhaltung werden in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit verstärkt die Haltung
„gefährlicher Hunde" sowie die hiervon ausgehenden Gefahren für Mensch und Tier diskutiert.
Die Probleme der von „gefährlichen Hunden" ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können nicht
in den Regelungsbereich des Tierschutzgesetzes eingeordnet und müssen daher auf anderem Wege gelöst werden (siehe
Tierschutzbericht 1991, Bundestagsdrucksache 12/224, S. 25). Hierzu sind insbesondere Regelungen im Bereich des
Polizei- und Ordnungsrechts geeignet, für die die Länder zuständig sind.
Vom Deutschen Bundestag wurde daher der Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Tieren vor Mißbrauch durch
Aggressionszüchtung und Aggressionsdressur 1992 abgelehnt. Er hat dabei entsprechend der Beschlußempfehlung des
Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundestagsdrucksache 12/1904 S. 3) die Bundesregierung
aufgefordert, auf die Bundesländer dahingehend einzuwirken, die Lösung des Problems durch eine Regelung auf der Ebene
des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zu ermöglichen. In einigen Ländern wurden dazu inzwischen Regelungen
getroffen.
In Anbetracht der Tatsache, daß die soziale Unverträglichkeit eines Hundes überwiegend auf Fehlern beruht, die während
der ersten Lebensmonate begangen wurden, muß vor allem der Jugendentwicklung der Hunde größere Beachtung geschenkt
werden.
Die Haltung von Heimtieren in Mietwohnungen führt gelegentlich zu Problemen unter den Beteiligten. Diese können
beispielsweise durch klare Regelungen im Mietvertrag verhindert werden. Soweit die Tierhaltung in Formularmietverträgen
geregelt ist, hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 20. Januar 1993 eine Klausel für unwirksam erklärt, die das
Halten von Haustieren uneingeschränkt verbietet (Rechtsentscheidsammlung, RES TX Anhang II Nr. 8).
Aufgrund der besonderen Situation in Großstädten ist zunehmend das Bedürfnis vieler Menschen zu beobachten, als
Gefährten ein Heimtier anzuschaffen. Leider sind sich viele Bürgerinnen und Bürger nicht der besonderen Verantwortung
bewußt, die die Haltung eines Tieres mit sich bringt. So stellen die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der
Großstädte sowie die dort tätigen Tierschutzorganisationen in letzter Zeit fest, daß vermehrt Tiere ausgesetzt werden. So
lassen zum Beispiel die für Berlin vorliegenden Zahlen der dem Tierheim zugeführten Fundtiere unter Berücksichtigung der
nicht wieder abgeholten Tiere den Schluß zu, daß 1995 allein in dieser Stadt täglich etwa drei Hunde und zwei Katzen
ausgesetzt wurden. Als Folge dieser Entwicklung mußte das Berliner Tierheim in den ersten fünf Monaten des Jahres 1996
bereits 1.000 Hunde, die aus Kapazitätsgründen nicht mehr untergebracht werden konnten, in Tierheimen außerhalb Berlins
unterbringen.
Dieser folgenschweren Entwicklung sollte vorrangig durch verstärkte Aufklärung der Bevölkerung entgegengewirkt werden.
Jeder, der sich ein Heimtier anschafft, muß zuvor verantwortungsbewußt prüfen, inwiefern er eine artgemäße und
verhaltensgerechte Haltung des Tieres sicherstellen kann.
Bund, Länder und Tierschutzverbände versuchen, durch entsprechende Veröffentlichungen und Appelle das
Problembewußtsein der Bevölkerung zu schärfen.
Nach den Beobachtungen der Kommunalbehörden ist ein steigender Trend zur Haltung von Fischen in Aquarien,
Gartenteichen und ähnlichen Einrichtungen zu beobachten. Gerade Zierfische werden immer wieder ohne Grundkenntnisse
über die Bedürfnisse der Tiere gekauft, wahllos miteinander vergesellschaftet und in jedes beliebige Wasser, sowohl in
Aquarien als auch in Gartenteiche eingesetzt. Entsprechend kommt es zu hohen Verlusten, die durch Aufklärung - auch im
Zoofachhandel - reduziert werden sollten. Der Tierschutzbeirat des Landes Niedersachsen hat hierzu eine Presseinformation
herausgegeben, die ein erster Einstieg in die weiter zu diskutierende Problematik sein könnte.
BML beabsichtigt, 1997 auch für den Bereich der Zierfischhaltung ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
In den neuen Bundesländern waren Behörden und Tierschutzvereine mit dem Abzug der Westgruppe der Truppen der
Russischen Föderation (WGT) vor erhebliche Probleme gestellt. Aufgrund ungeklärter Zukunftsperspektiven der
Armeeangehörigen haben viele ihre Haustiere, insbesondere Hunde und Katzen, den deutschen Behörden oder
Tierschutzvereinen übergeben oder zurückgelassen. Besondere Probleme bereiteten darüber hinaus verwilderte Katzen und
Hunde, die zum Teil in größerer Zahl an den übergebenen Standorten vorgefunden wurden.
2.13 Wildtiere
Grundsätzliches
Die Meinungen über die Zulässigkeit der Wildtierhaltung gehen weit auseinander. Viele Menschen lehnen die Haltung von
Tieren wildlebender Arten grundsätzlich ab. Vielfach wird dies mit dem artgemäßen Bewegungsbedürfnis der Wildtiere
begründet, dabei jedoch dieses Bewegungsbedürfnis häufig überschätzt.
Auch wird häufig bezweifelt, daß die Halter von Wildtieren das erforderliche Wissen über die Bedürfnisse der Tiere
besitzen. Verwiesen wird dabei auf Tiere, die in einem schlechten Zustand dem Tierarzt vorgestellt oder in Tierheime
abgegeben wurden. Meist handelt es sich hierbei um Tiere von Arten, die sehr spezielle Haltungsansprüche haben und daher
vom Halter umfassende Kenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere verlangen. Häufig sind diese Halter auch keinem
Fachverband angeschlossen, so daß fachlich versierte Ansprechpartner und der für eine ausreichende Sachkunde notwendige
Erfahrungsaustausch fehlen.
Andererseits verfügen aber zahlreiche Tierhalter durchaus über umfassendes Wissen und profunde Kenntnisse und haben
langjährige Erfahrung in der Haltung wildlebender Arten. Nicht selten sind durch diese Tierhalter wissenschaftliche
Erkenntnisse erlangt, bestätigt, vertieft und umfassende Kenntnisse über die Biologie wildlebender Arten bei deren Haltung
gewonnen worden. Eine undifferenzierte Betrachtungsweise und Beurteilung der Wildtierhaltung mit dem Ruf nach einem
generellen Verbot ist deshalb nicht gerechtfertigt und wäre unverhältnismäßig.
Als Schlußfolgerung bietet sich vielmehr an, das Halten von Tierarten, bei denen die Erfüllung der Haltungsanforderungen
umfassendes Wissen voraussetzt, von einem Sachkundenachweis und einer behördlichen Genehmigung abhängig zu machen.
Bei der Haltung von Wildtieren sind tierschutz-, artenschutz- und jagdrechtliche Bestimmungen zu beachten. Die
Tierschutzanforderungen sind in § 2 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Die Anforderungen, die an eine tierschutzgerechte
Haltung gestellt werden müssen, wurden in den im Auftrag des BML erstellten Gutachten
? über tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren vom 8. Juni 1977 und
? über tierschutzgerechte Haltung sonst freilebender Tiere - Wild - in Gehegen oder ähnlichen Einrichtungen in der
geänderten Fassung vom 20. Juni 1978, die inzwischen durch
? das Gutachten „Mindestanforderungen an die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren" vom 10. Juni 1996 sowie „die
Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen" vom 27. Mai 1995 ersetzt sind,
weiter ausgeführt.
In diesen Gutachten werden Haltungsanforderungen für eine Vielzahl von Wildtieren mit Ausnahme von Vögeln, Reptilien,
Amphibien und Fischen aufgeführt.
Auf die tierschutzrechtlichen Erfordernisse wird auch im Bundesnaturschutzgesetz vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), in der Bundesartenschutzverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, 2011), zuletzt geändert durch Verordnung vom
9. Juli 1994 (BGBl. I S. 1523), und der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040)
hingewiesen. Nach der Bundesartenschutzverordnung dürfen Tiere der zahlreichen besonders geschützten Arten nur dann
gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter nach § 10 der Bundesartenschutzverordnung über
? die erforderliche Zuverlässigkeit,
? ausreichende Sachkunde und
? die erforderlichen Einrichtungen für eine tierschutzgerechte Haltung
verfügt.
Auf Grund jagdrechtlicher Bestimmungen ist das Halten heimischer Greifvögel der in Anlage 4 der
Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten nur unter den Voraussetzungen des § 3 der Bundeswildschutzverordnung
zulässig.
Das Halten gefährlicher wilder Tiere durch Privatpersonen wird in einigen Ländern durch sicherheits- und
ordnungsrechtliche Vorschriften geregelt; sie dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor möglichen Schäden durch solche
Tiere. Nach § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 15 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), kann mit einer
Geldbuße belegt werden, wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art sich frei umherbewegen läßt oder es als
Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um
Schäden durch das Tier zu verhüten.
Dem Tierschutz für herrenlose wildlebende Tiere, die in einer zunehmend technisierten Umwelt (Verkehr, moderne Land-
und Forstwirtschaft) Gefahren ausgesetzt sind, sollte vermehrt Beachtung geschenkt werden. Hierbei ist beispielhaft zu
denken an
? Verletzungen und Todesfälle im Straßenverkehr (siehe auch Kapitel XI),
? Verletzungen und Todesfälle durch landwirtschaftliche Maschinen,
? Verfangen und langsames Verenden in schadhaften oder umgefallenen Forstgattern.
Statuskolloquium zum Problem der Wildtierhaltung
Im Zusammenhang mit der Erörterung eines Vorschlages der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Rates über
Mindestnormen zur Haltung von Tieren in Zoos war vom Umweltausschuß des Deutschen Bundestages angeregt worden, ein
Statuskolloquium durchzuführen, an dem Vertreter einschlägiger Verbände, aber auch unabhängige Einzelpersonen
teilnehmen sollten, um tierschutzrechtliche Schlußfolgerungen für die Wildtierhaltung zu ziehen.
Insbesondere sollte die Frage geklärt werden, ob eine nationale Regelung einer Gemeinschaftsregelung vorzuziehen ist und
welche Voraussetzungen dafür zu schaffen sind.
In dem Statuskolloquium, das bereits 1993 stattfand, verständigten sich die Teilnehmer auf folgende Ergebnisse:
? Übereinstimmend wird festgestellt, daß es dringend erforderlich ist, Anforderungen für die Haltung von Wildtieren zu
erarbeiten. Diese Anforderungen sollen Grundlage für die einheitliche Beurteilung der Haltungsbedingungen von Wildtieren
sein, unabhängig davon, wo sie gehalten werden und ob die für den Tierschutz oder die für den Artenschutz zuständige
Behörde die Tierhaltung beurteilt.
? Es wird auf die besonderen Probleme der Wildtierhaltung in Privathand, bezogen auf Tierarten mit besonders hohen
Anforderungen an die Haltung, hingewiesen. Ein generelles Verbot der Haltung solcher Tierarten wird aber als nicht
gerechtfertigt und hinderlich für den wissenschaftlichen Fortschritt angesehen, wenn die Anforderungen eingehalten und der
Tierhalter über entsprechendes Wissen verfügt.
? Es sollen Gutachten mit Mindestanforderungen erstellt werden, die den Tieren entsprechend den Bestimmungen des § 2 des
Tierschutzgesetzes eine artgemäße Haltung sichern und die nicht unterschritten werden dürfen. Sie sollen aber keine
„Zollstockanforderungen" sein. Deshalb sind in den Mindestanforderungen auch die Gehegeausstattung und bei vielen Arten
ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten für die Tiere zu berücksichtigen.
Auf der Grundlage dieser Gutachten soll eine Verordnung nach § 13 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes erlassen werden.
? Das Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren vom 8. Juni 1977 wird insgesamt als dringend
überarbeitungsbedürftig beurteilt.
Gleichzeitig soll das Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung sonst freilebender Tiere - Wild - in Gehegen oder
ähnlichen Einrichtungen in der geänderten Fassung vom 20. Juni 1978 überarbeitet werden. Dabei ist zu beachten, daß keine
Widersprüche zu dem Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren entstehen.
? Übereinstimmend wird die Erarbeitung eines Gutachtens für die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln als dringend
notwendig erachtet, da wesentlich mehr Vögel als Säugetiere privat gehalten werden.
Aufgrund der Vielzahl von Arten wird vorgeschlagen, zunächst mit Teilgutachten zu beginnen und Mindestanforderungen an
die Haltung von Papageien, Greifvögeln und Eulen sowie Straußenvögeln (auch im Hinblick auf deren nutztierartige
Haltung) zu erarbeiten.
Über den Fortgang des Gutachtens entscheiden die Sachverständigen zu gegebener Zeit.
? Die Erarbeitung eines Gutachtens zur tierschutzgerechten Haltung von Reptilien und Amphibien wird als ebenso dringlich
erachtet. Auch hier ist die private Haltung wesentlich häufiger anzutreffen als bei Säugetieren. Hierbei sollen ebenfalls
Teilgutachten zu einem Gesamtgutachten führen
? Über das Erfordernis, Gutachten zur tierschutzgerechten Haltung von Fischen zu erarbeiten, soll zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden werden.
? Die Anwesenden sichern ihre Mitwirkung bei der Erarbeitung von Gutachten über die Anforderungen an eine artgemäße
und verhaltensgerechte Haltung zu.
? Für die Erarbeitung der Gutachten werden Arbeitsgruppen von je sechs Sachverständigen gebildet, die weitere
Sachverständige hinzuziehen oder um eine schriftliche Beurteilung des Gutachtens bitten können.
? Die erarbeiteten Entwürfe sollen zu einer Anhörung vorgelegt werden.
? Die Gutachten zur tierschutzgerechten Haltung von Säugetieren und über die tierschutzgerechte Haltung von sonst
freilebenden Tieren - Wild - in Gehegen oder ähnlichen Einrichtungen sowie bestimmte Teilgutachten für Vögel sowie
Reptilien und Amphibien sollten möglichst innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.
? Die Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln sowie Reptilien und Amphibien sollen anschließend
weitergeführt werden. Über die Reihenfolge der Teilgutachten entscheidet die jeweilige Sachverständigengruppe.
? Den Gutachten über Haltungsanforderungen sollte soweit als möglich eine gleiche Systematik zugrunde gelegt werden.
Deshalb ist die Koordinierung in einer Hand unerläßlich.
BML übernimmt die Koordinierung der Erarbeitung für alle Gutachten, die Schreibarbeiten und den Versand, lädt zu den
Sitzungen ein und nimmt an den Sitzungen teil. Die Reisekosten sollen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter
Beachtung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen vom Bund übernommen werden.
? Der Wildgehegeverband überarbeitet das Gutachten unter seiner Regie, beruft die Sachverständigengruppe und lädt ein.
Die Anwesenden schlagen vor, daß der Wildgehegeverband auch Sachverständige, die nicht dem Verband angehören, in die
Arbeitsgruppe aufnimmt. BML wird über die Sitzungen informiert, kann an den Sitzungen teilnehmen und übernimmt auch
hier die Koordinierung mit den anderen Gutachten.
Die Zusammensetzung der Sachverständigengruppen wurde einvernehmlich beschlossen, und Sachverständige folgender
Verbände wurden benannt:
Verband Deutscher Zoodirektoren e. V.,
Deutsche Ethologische Gesellschaft e. V.,
Deutsche Gesellschaft für Säugetierkunde e. V.,
Deutscher Tierschutzbund e. V.,
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V.,
Deutsche Ornithologen Gesellschaft e. V.,
Gesellschaft für Tropenornithologie e. V. und
Deutscher Naturschutzring e. V.
Alle Sachverständigen haben 1993 ihre Arbeit aufgenommen.
Bearbeitungsstand der Gutachten über tierschutzgerechte Haltung von Wildtieren
Das 1977 verabschiedete Säugetiergutachten und das 1978 verabschiedete Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung
sonst freilebender Tiere - Wild - in Gehegen oder ähnlichen Einrichtungen wurden überarbeitet und liegen nunmehr in
aktualisierter, neuer Fassung als BML-Broschüre vor (Mindestanforderungen an die tierschutzgerechte Haltung von
Säugetieren vom 10. Juni 1996 sowie Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen vom 27. Mai
1995).
Die Sachverständigengruppe „Tierschutzgerechte Haltung von Vögeln" hat sich zuerst mit der Haltung von Straußen befaßt.
Am 10. Juni 1994 wurden die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis, verabschiedet. Das
Gutachten liegt nunmehr in der ergänzten Fassung vom 10. September 1996 vor.
Die Gutachter gingen davon aus, daß, unabhängig davon, wo die Straußenvögel gehalten werden, die Anforderungen des
Gutachtens zu erfüllen sind. Besondere Anforderungen, die einer nutztierartigen Haltung entgegenkommen, wurden abgelehnt.
Die Gutachter sind der Auffassung, daß nicht der Zweck der Haltung, sondern die Bedürfnisse des Tieres für die Festlegung
der Mindestanforderungen Vorrang haben.
Eine ständige oder überwiegende Stallhaltung oder Einzelhaltung wird als tierschutzwidrig beurteilt.
Darauf aufbauend wird im Gutachten insbesondere zu folgenden Sachverhalten Stellung genommen:
? Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung,
? Anforderungen an die Einfriedung,
? Gehegeeinrichtung, Bodenbeschaffenheit,
? Anforderungen an den Stall, Flächenbedarf, Temperatur, Trocknungseinrichtung,
? Maßnahmen bei Kälte und Nässe, Einschränkung des Stallaufenthaltes, Trockengehege für die Sicherung des Auslaufes,
? Anforderungen an die Fütterung, Gesundheitsvorsorge, Aufzucht,
? Umgang mit Straußen, Transport von Straußen,
? Eingriffe einschließlich Federgewinnung, Tötung von Straußen, ausgenommen Schlachten.
In den Schlußbemerkungen wird dargelegt, daß viele Fragen des Haltens von Straußenvögeln in Mitteleuropa noch ungeklärt
sind und die Mindestanforderungen bei Vorliegen neuer Erkenntnisse fortgeschrieben werden sollen.
Für die Straußenhaltung außerhalb von Zoos wird empfohlen, sie von einem Sachkundenachweis abhängig zu machen.
Als Mitunterzeichner haben die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. eine Erklärung zur nutztierartigen Haltung und
der Deutsche Tierschutzbund e. V. bestimmte Differenzen zu Protokoll gegeben. Insbesondere wird die nutztierartige Haltung
abgelehnt.
Das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien wurde am 10. Januar 1995 verabschiedet. Es
wurde als BML-Broschüre veröffentlicht.
Papageien sind als Heimtiere sehr beliebt und sowohl bei versierten Züchtern als auch in Haushalten zu finden. Viele dieser
Tiere sind menschengeprägt und werden einzeln gehalten, obwohl das ihrem natürlichen Verhalten widerspricht. Aufgrund
hoher Lebenserwartung der Papageien und häufiger Probleme, einzeln gehaltene Tiere zu vergesellschaften, sind diese
Haltungen in absehbarer Zeit nicht vollständig abzuschaffen. Künftig sind Papageien artgeprägt und an den Menschen
gewöhnt aufzuziehen und in der Regel mindestens zu zweit zu halten.
Als tierschutzwidrig wird die Anbindehaltung beurteilt.
Im Gutachten werden die Papageien in vier Gruppen - Sittiche, kurzschwänzige Papageien, Aras sowie Loris und andere
nektartrinkende Arten - eingeteilt. Die den Gruppen zugehörenden Gattungen sind jeweils genannt.
Die Gutachter haben sich weiterhin zu folgenden Sachverhalten geäußert:
? Natürlicher Lebensraum, soziale Bindung,
? Raumbedarf, Schutzraum, Temperaturansprüche,
? Anforderungen an das Material für Käfige oder Volieren,
? Ansprüche an das Futter und die Fütterung,
? Haltung im Zoofachhandel,
? Transport im Inland,
? Haltung im Rahmen von Ausstellungen, Bewertungsschauen sowie Vogelmärkten und Vogelbörsen.
Der Deutsche Tierschutzbund e. V., der unter anderem größere Käfige fordert und die Papageienhaltung auf wissenschaftlich
geleitete Einrichtungen beschränkt wissen will, hat als Mitunterzeichner entsprechende Differenzen zu Protokoll gegeben.
Auch ein Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen wurde erarbeitet, am 10. Januar
1995 verabschiedet und als BML-Broschüre veröffentlicht.
Greifvögel und Eulen stellen hohe Anforderungen an Haltung, Pflege und Unterbringung. Besonders problematisch ist die
Haltung von Vögeln, die krank oder verletzt aufgefunden wurden und nicht an den Menschen gewöhnt sind; diese Vögel
müssen an Auffang- oder Pflegestationen abgegeben werden.
Die Gutachter haben sich unter anderem zu folgenden Sachverhalten geäußert:
? Haltungsarten - Volieren- oder falknerische Haltung -,
? Flugverhalten der Vögel als Voraussetzung für eine Unterbringung in bestimmten Volierenarten,
? Volierengröße und Inneneinrichtung,
? Ernährung - in der Regel sind keine lebenden Beutetiere erforderlich -,
? Voraussetzungen für die falknerische Haltung (grundsätzliche Bedingung: Freiflug jeden zweiten Tag),
? Besonderheiten der Haltung kranker oder verletzter Greifvögel; Aufzucht verlassener Jungtiere,
? Euthanasie nicht rehabilitierbarer verletzter Vögel aus Tierschutzgründen und ethischen Erwägungen.
Der Deutsche Tierschutzbund e. V. und der Deutsche Naturschutzring e. V. haben als Mitunterzeichner Differenzen zu
Protokoll gegeben. Unter anderem wird eine Beschränkung der Greifvogelhaltung auf wissenschaftlich geführte
Einrichtungen gefordert, Haltungsformen der falknerischen Haltung werden gänzlich abgelehnt (Deutscher Tierschutzbund e.
V.) oder nur unter der Voraussetzung einer zeitlichen Befristung vorübergehend akzeptiert.
Das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung körnerfressender Kleinvögel wurde 1996 abgeschlossen und als
BML-Broschüre veröffentlicht (Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln, Teil 1, Körnerfresser, vom 10. Juli
1996). In Vorbereitung befinden sich Gutachten zur Haltung „domestizierter" Vögel sowie über Mindestanforderungen an die
Haltung von „Weichfressern".
Die Sachverständigengruppe „Terrarientiere" hatte sich dahingehend geeinigt, zunächst Mindestanforderungen an die Haltung
von Reptilien zu erarbeiten. Dieses Gutachten wurde am 10. Januar 1997 abgeschlossen. Es wird vom Bundesministerium
veröffentlicht.
Reptilien werden sowohl von Züchtern als auch in Haushalten als Hobbytiere gehalten. Diese Tiere stellen spezifische
Ansprüche, die von denen der Säugetiere und Vögel erheblich abweichen können. So stehen besonders Klima und
Beleuchtung im Vordergrund. Räumliche Anforderungen sind eher zweitrangig, Beschäftigungsangebote für die Tiere sind
nicht erforderlich.
Mit der Erarbeitung eines Gutachtens zu Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen soll 1997 begonnen werden.
Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Recherchen sowie der Vielzahl der Arten ist die Arbeit an diesem Gutachten
kompliziert und benötigt mehr Vorbereitung als ursprünglich vermutet. Im Vorfeld dieses Gutachtens fand in Fachkreisen
eine heftige Auseinandersetzung über die den Fischen zumutbaren Wasserwerte (pH-Wert, Wasserhärte, elektrische
Leitfähigkeit) statt. Dank zahlreicher Fachveranstaltungen zeichnet sich jedoch auf diesem Gebiet inzwischen eine gewisse
Annäherung der Standpunkte ab.
Abschließend muß die engagierte und zeitaufwendige Arbeit aller Sachverständigen besonders gewürdigt werden. Sie haben
die Erarbeitung der Gutachten neben ihren beruflichen Aufgaben übernommen und stellen dafür einen erheblichen Teil ihrer
Freizeit zur Verfügung.
Spezifisches zur Haltung von Tieren in Zoos
Zoos können insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen: Erholungsfunktion, Verwirklichung pädagogischer Ziele,
Wissenschaft und Artenschutz.
Die Bezeichnungen „Zoo", „Zoologischer Garten", „Tiergarten", „Tierpark" und ähnliche Bezeichnungen dürfen nach § 25
des Bundesnaturschutzgesetzes nur mit behördlicher Genehmigung geführt werden; die Einrichtungen bedürfen der
Genehmigung nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sofern in diesen Einrichtungen Tiere gewerbsmäßig zur Schau
gestellt werden, unterliegen sie auch dem Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des
Tierschutzgesetzes. Die Erteilung der Erlaubnis ist gebunden an einen Sachkundenachweis, an die Zuverlässigkeit der für die
Haltung der Tiere verantwortlichen Personen und an das Vorhandensein der erforderlichen Räume und Einrichtungen, die
eine tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Zoos und ähnliche Betriebe unterliegen, auch wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben werden, der Aufsicht durch die
zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes.
Für die Haltung von Tieren in Zoos gelten die Grundsätze des § 2 des Tierschutzgesetzes. Zur Beurteilung der Tierhaltung in
diesem Bereich dienen der zuständigen Behörde als Entscheidungshilfe die bereits erwähnten im Auftrag des BML erstellten
Gutachten.
Die Europäische Kommission hatte im Juli 1991 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von
Mindestnormen zur Haltung von Tieren in Zoos (ABl. EG Nr. C 249 S. 14) vorgelegt.
Die Bundesregierung bezweifelte, daß in diesem Bereich eine Rechtsgrundlage für EG-Vorschriften besteht. Der Bundesrat
hat im Dezember 1991 die Bundesregierung gebeten, darauf hinzuwirken, daß vom Erlaß der Richtlinie abgesehen wird
(Drucksache 583/91 - Beschluß -).
Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag mittlerweile offiziell zurückgezogen und eine Empfehlung des Rates für die
Haltung von Wildtieren in Zoos vorgeschlagen, die gegenüber dem Richtlinienvorschlag einige wesentliche Änderungen
aufweist. Mit dem nun vorliegenden Text wird dem Anliegen Deutschlands weitgehend Rechnung getragen, so daß zu der
Empfehlung im zuständigen Umweltministerrat politisches Einvernehmen erzielt werden konnte. Die abweichenden
Auffassungen Deutschlands hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Empfehlung und der Beachtung des
Subsidiaritätsgrundsatzes wurden durch eine entsprechende Protokollerklärung zum Ausdruck gebracht.
Zu der teilweise problematischen Frage der Bestandsregulierung in Tiergehegen und ähnlichen Einrichtungen hat BML eine
Gruppe von Verhaltenswissenschaftlern, Zoofachleuten sowie Sachverständigen des Tier- und Artenschutzes konsultiert.
Diese stellte fest, daß eine Vermehrung von Zootieren grundsätzlich nur ermöglicht werden sollte, wenn auch für die
Nachkommen eine artgemäße Unterbringung gesichert ist.
Da es nur bei wenigen in Zoos gehaltenen Arten eine natürliche Bestandsregulierung gibt, wird dieser Forderung durch die
verschiedenen Verfahren der Geburtenkontrolle (kontrollierte Zucht, vorübergehende Sterilisierung, zeitweises Aussetzen
der Zucht, Festlegung eines bestimmten Zuchtturnus für die einzelnen Zoos) Rechnung getragen.
Eine besonders wichtige Funktion haben in diesem Zusammenhang die Europäischen Erhaltungszuchtprogramme (EEP), die
es bisher für knapp 70 vom Aussterben bedrohte Tierarten gibt.
Die Notwendigkeit, lediglich eine kontrollierte Vermehrung der in den Erhaltungszuchtprogrammen stehenden Zootiere
zuzulassen, führt zu gewissen Einschränkungen bei den pädagogischen Aufgaben. Es muß in Kauf genommen werden, daß nur
einige Arten - und diese zum Teil auch nicht jedes Jahr - vermehrt werden. Um die pädagogische Aufgabe wahrzunehmen,
Zeugung, Trächtigkeit und Geburt von Tieren zeigen zu können, sind Haustierarten jedoch in der Regel ebenso gut geeignet
wie Wildtiere. Ersteren sollte daher insoweit der Vorrang eingeräumt werden.
Auch bei kontrollierter Zucht wird es nicht immer auszuschließen sein, daß einzelne Tiere getötet werden müssen. Dies gilt
insbesondere beim Vorliegen einer medizinischen Indikation. Eine Tötung ist nur zulässig, wenn ein vernünftiger Grund dazu
gegeben ist (§ 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes). Ob ein solcher vorliegt, muß jeweils sehr sorgfältig geprüft werden (siehe
Kapitel XII.1).
Diese Entscheidung ist nicht einfach. Pro und Contra müssen sorgfältig geprüft werden. Es bietet sich an, derartige
Entscheidungen vorher mit der zuständigen Behörde zu erörtern und abzustimmen.
Weiterhin sollte die Öffentlichkeit - soweit möglich - in derartige Entscheidungen eingebunden werden. Letztlich kommt es
darauf an, den Zoobesuchern klarzumachen, daß hier keine heile Welt zur Schau gestellt werden kann, sondern daß unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen einige Eingriffsmaßnahmen notwendig sind, damit die Zoos sowohl im
Interesse der Tiere als auch ihrer Besucher ihren Aufgaben nachkommen können.
Spezifisches zur Haltung von Tieren im Zirkus
Das Zurschaustellen und Vorführen von Zirkustieren wird von manchen Kritikern aus Tierschutzgründen abgelehnt. Die
Bundesregierung geht jedoch davon aus, daß die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Zirkustieren nicht grundsätzlich
untersagt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, daß bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden.
Nach den Erfahrungen der Länder werden bei der Überwachung kleiner Wanderzirkusse häufig Probleme in bezug auf die
Haltung der Tiere, den Nachweis eines geeigneten Winterquartiers und die Regulierung und Unterbringung der Nachzucht
festgestellt. Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz können behördliche Maßnahmen oft aufgrund häufiger Ortswechsel
nur schwer durchgesetzt werden. Darüber hinaus befinden sich die Zirkusunternehmen nicht selten in finanziellen Notlagen,
so daß durch eine Verhängung von Bußgeldern keine Verbesserung der Situation der Tiere erreicht wird. Eine Wegnahme
insbesondere exotischer Tiere ist ebenfalls problematisch, da die Möglichkeiten zu ihrer pfleglichen Unterbringung sehr
begrenzt sind und die Tiere zum Teil bereits derartige Störungen in ihrem Verhalten zeigen, daß sie nicht mehr in bestehende
Gruppen integriert werden können. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob nicht eine Tötung des Tieres angezeigt sein
kann (siehe Kapitel XII.1).
Derzeit wird geprüft, ob eine Fortschreibung der „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in
Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen" den Vollzug des Tierschutzgesetzes in Wanderzirkussen mit häufig
problematischer Tierhaltung verbessern kann.
Das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren unterliegt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes
einem Erlaubnisvorbehalt. Die Erteilung der Erlaubnis ist gebunden an einen Sachkundenachweis, die Zuverlässigkeit der
für diese Tätigkeit verantwortlichen Person und an das Vorhandensein der erforderlichen Räume und Einrichtungen, die eine
tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Als eine Richtschnur für die Beurteilung von Tierhaltungen in Zirkusbetrieben können das im Auftrag des BML erstellte
Gutachten „Mindestanforderungen an die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren" vom 10. Juni 1996 sowie die übrigen
in Vorbereitung befindlichen oder bereits veröffentlichten Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung
wildlebender Tierarten herangezogen werden.
Auf der Grundlage der Empfehlung des Schweizer Bundesamtes für Veterinärwesen vom 10. März 1983 über
Gehegeanforderungen für Zirkustiere in Verbindung mit der Schweizer Tierschutzverordnung wurden im Auftrag des BML
von Sachverständigen „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen
Einrichtungen" erarbeitet.
Diese Leitlinien, die im Oktober 1990 den zuständigen obersten Landesbehörden sowie den betroffenen Verbänden
zugesandt wurden, sollen in erster Linie den Zirkusunternehmen selbst sowie den dort für die Tierhaltung Verantwortlichen,
darüber hinaus aber auch den Überwachungsbehörden und letztlich den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen.
Die besonderen Umstände, die in Zirkusbetrieben vorliegen, werden hierbei berücksichtigt. Wird mit den Tieren häufig und
regelmäßig gearbeitet (täglich in der Regel ein bis zwei Vorführungen in der Manege und zusätzlich Ausbildung
einschließlich Probe), müssen die Tiergehege den Mindestanforderungen des Säugetiergutachtens nicht in vollem Umfange
entsprechen. Neben der Gehegegröße kommen auch der Gehegegestaltung und der Betreuung der Tiere als
Beurteilungskriterien große Bedeutung zu.
Bei der Haltung von Zirkustieren ist insbesondere folgendes zu beachten:
? Die auf das Tierschutzgesetz gestützten Anforderungen an die Tierhaltung gelten uneingeschränkt auch für Zirkustiere.
? Grundsätzlich sollen nur Tiere im Zirkus mitgeführt werden, mit denen auch häufig und regelmäßig gearbeitet wird. Für
Menschenaffen, Tümmler und Delphine ist eine Haltung in Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen grundsätzlich abzulehnen.
? Bei der Haltung von Säugetieren, mit denen nicht häufig und regelmäßig gearbeitet wird, sind die Anforderungen des
Gutachtens „Mindestanforderungen an die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren" voll zu erfüllen.
? Säugetiere und Vögel, die im allgemeinen gesellig oder paarweise leben, dürfen nur dann einzeln im Zirkus gehalten
werden, wenn mit ihnen häufig und regelmäßig gearbeitet wird und der fehlende Artgenosse insoweit durch eine
Bezugsperson ersetzt wird.
? Neben Zirkuswagen und Manege sollen für alle Großraubtiere und Affen Einrichtungen vorhanden sein, die zusätzliche
Fläche sowie zusätzliche Reize wie Sonne, Regen, unterschiedliche Bodenstruktur usw. anbieten (Veranden oder
Außengehege). Diese müssen von den Tieren benutzt werden können, sobald der Zirkus seinen Standplatz bezogen hat.
? Sofern nach dem Gutachten „Mindestanforderungen an die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren" ein
Schwimmbecken vorgesehen ist, muß eine Bademöglichkeit auch bei mobilen Tierhaltungen vorhanden sein. Die
Badeeinrichtung darf für Tiere, mit denen häufig und regelmäßig gearbeitet wird, etwas kleiner sein, als im Gutachten
empfohlen. Es muß gewährleistet sein, daß jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend täglich baden kann.
Unter Federführung Bayerns wurde im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der leitenden Veterinärbeamten der Länder
(ArgeVet) ein Konzept erarbeitet, das zur Verbesserung des Tierschutzes in Wanderzirkussen beiträgt.
Verordnung nach § 13 Abs. 3
In § 13 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes wird der BML ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft,
soweit es zum Schutz wildlebender Tiere erforderlich ist, die Haltung, den Handel sowie die Ein- oder Ausfuhr zu verbieten
oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. In seiner Entschließung vom 26. Juni 1992 (Drucksache 94/92 - Beschluß
-) hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, in Zusammenarbeit mit den Ländern alsbald den Erlaß einer
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vorzubereiten.
Mit Entschließung vom 24. November 1995 (Drucksache 570/95 - Beschluß -) hat der Bundesrat den Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebeten, von seiner Regelungskompetenz nach § 13 Abs. 3 Tierschutzgesetz Gebrauch
zu machen und zum Halten von Straußenvögeln eine Verordnung zu erlassen, die mindestens nachstehende Punkte
berücksichtigt:
1. Das Halten von Straußenvögeln ist verboten.
2. Die zuständige Behörde kann auf Antrag vom Verbot der Nr. 1 Ausnahmen zulassen, soweit diese nicht dem
erforderlichen Schutz der Tiere zuwiderlaufen.
BML hat mittlerweile den Entwurf einer Rechtsverordnung zum Schutz von Tieren bestimmter wildlebender Arten
erarbeitet, der neben Straußenvögeln auch andere wildlebende Tiere umfaßt. Dieser Entwurf wird nunmehr mit den Ländern
und den betroffenen Verbänden beraten.
Der Entwurf sieht keine materiellen, das heißt die Haltung von Tieren als solche betreffende Regelungen vor, sondern stellt
im Interesse eines effektiveren Vollzugs des materiellen Rechts das Halten von Tieren bestimmter wildlebender Arten unter
Genehmigungsvorbehalt.
Das vorgesehene Genehmigungsverfahren entspricht systematisch gesehen dem Erlaubnisverfahren des § 11 des
Tierschutzgesetzes. Diesem Genehmigungsverfahren sollen nach dem Konzept der Verordnung Tiere bestimmter
wildlebender Arten unterfallen, soweit das Halten dieser Tiere besondere Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten des
Halters oder die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen stellt.


Alle Angaben ohne Gewähr.